Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 07.05.1985 – 5 StR 156/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Wolfgang WB aus BEER,
geboren am EEB 1952 in ze, zur Zeit in Haft,
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Dr. Niepel
“ als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt lb au: sen als Verteidiger,
Justizamtsinspektor v. >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
BI für Recht erkannt:
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 1984 nicht zuständig. Zuständiges Revisionsgericht
(§ 348 Abs. 2 StPO) ist das Kammergericht.
Gründe§
Das angefochtene Urteil ist nach seiner Formel und seinen Gründen ein Berufungsurteil; das Landgericht hat nach der Sitzungsniederschrift eine Berufungsverhandlung geführt. Zur Entscheidung über das Berufungsurteil der großen Strafkammer ist das Oberlandesgericht zuständig
(§ 121 Abs. 1 Nr. 1bGVe).
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel