Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 07.05.1985 – 2 StR 48/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

den Lichtpauser Roland L gi aus Feguuumminnm , dort geboren am EEE 1942, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

.2- 7

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 3. Mai 1985 in der Sitzung vom 7. Mai 1985, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer

Theune

Niemöller

Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ID

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt RBBED aus rggpssEEEE>

als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 3. Mai 1985,

Justizangestellte ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung der "Verurteilung" durch das Landgericht Frankfurt am Main vom 27. Februar 1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Weiter heißt es im Urteilsspruch: "es verbleibt bei der Verurteilung durch das Amtsgericht Frankfurt/M. in dem Verfahren 75 Js 7376/83 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung".

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, das Landgericht habe im Fall II 1 der Urteilsgründe zu Unrecht einen versuchten Diebstahl angenommen. Gemäß den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte mit drei anderen in das Gebäude der Kreditanstalt für Wiederaufbau einbrechen und stehlenswerte Sachen entwenden. Zu diesem Zweck zertrümmerte einer von ihnen die Glasscheibe vor der Eingangsstahltüre.

Diese konnten sie jedoch nicht öffnen. Deshalb kletterten

der Angeklagte und ein weiterer Tatgenosse mittels einer Leiter zu einem Fenster im ersten Stock. Da auch ihr Versuch scheiterte, das Fenster einzuschlagen, gaben sie ihr Vorhaben auf.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß § 8 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Nach der st. Rspr. des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1984, 262 m.w.N.) kann es zur Anwendung dieser Vorschrift im Versuchsfall genügen, daß der Täter mit dem Ziel der Verwirklichung des Erschwerungsgrundes unmittelbar angesetzt hat. Entgegen der Auffassung einiger Oberlandesgerichte (BayObL6St 196, 26; OLG Stuttgart NStZ 1981, 222 und OLG Düsseldorf NJW 1983, 2712) ist nicht notwendig, daß er sich bereits den Zugang in den umschlossenen Raum verschafft hat.

2. Fehl geht auch das Revisionsvorbringen, im Fall II 4 der Urteilsgründe würden die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter tragen.

Der Beschwerdeführer sowie die zwei Mitangeklagten fuhren nachts durch die Stadt Walldorf, um Ausschau "nach lohnenden Einbruchsobjekten" zu halten. Am Anwesen der Zeugin Kg hielten sie an. Während der Beschwerdeführer und DEE vom Auto aus die Umgebung beobachteten, stieg Sg über den Zaun des Anwesens und versuchte, die Haustüre, später die Kelleraußentür aufzuheben, um in das Haus einzudringen und "stehlenswerte Gegenstände" zu entwenden. Nachdem diese Versuche nicht gelungen waren, nahm Sg zehn Flaschen Sekt mit (Wert ca. 50 DM). Das Landgericht hat die Angeklagten in diesem Fall wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt.

Br 5

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der letzte Teil des Tatbeitrags von Saaro sei nicht:von seinem, des Beschwerdeführers, Vorsatz gedeckt gewesen, da der Mitangeklagte sich anscheinend aus eigenem Antrieb zu der Wegnahme des Sekts "umentschlossen" habe. Die Revision verkennt dabei, daß es allen Tatbeteiligten darum ging, allgemein "Stehlenwertes" an sich zu bringen, daß sie ihre Planung also nicht auf bestimmte Sachen beschränkt hatten.

3. Rechtlich bedenkenfrei ist ferner die Annahme von Tatmehrheit zwischen den einzelnen Taten. Das gilt - entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts - auch für die Fälle II 4 bis 6. Die betreffenden Diebstähle verübten die Angeklagten zwar alle während ein und derselben Nacht innerhalb der Stadt Walldorf. Jedoch befanden sich die von ihnen aufgesuchten Anwesen in verschiedenen Straßen. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß sie vor jeder Tat einen neuen Entschluß gefaßt hatten. Zu den betreffenden Zeitpunkten der Fälle II 5 und 6 war der jeweils vorausgegangene Diebstahl bereits beendet. Denn die Täter hatten die entwendeten Sachen unbeobachtet in das Fahrzeug geladen und waren mit diesem Schon fortgefahren. Bei einer solchen Sachlage ist für die Anwendung der in den Entscheidungen BGHSt 19, 323; 23, 33 entwickelten Grundsätze kein Raum.

4. Die Revision greift ebensowenig bezüglich des Strafausspruchs durch. Dessen Nachprüfung hat keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler ergeben. Wenn es auch richtigerweise bei der Einbeziehung der am 25. Juli 1983 verhängten Strafe in das Urteil vom 27. Februar 1984 hätte bleiben müssen, also die durch dieses letztere Urteil erkannte Strafe nicht in das angefochtene Urteil hätte einbezogen werden dürfen (8 55 Abs. 1 StGB), wird der Angeklagte hierdurch jedoch nicht beschwert.

Die von Landgericht gewählte Tenorierung: "es verbleibt bei der Verurteilung durch das Amtsgericht Frankfurt/M. in dem Verfahren 75 Js 7376/83 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung", gibt dem Senat Anlaß zu dem Hinweis, daß die Strafkammer durch die Worte "zur Bewährung" ersichtlich nicht zum Ausdruck hat bringen wollen, daß die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt sei. Dem würde widersprechen, daß die betreffende Strafe bereits teilweise vollstreckt worden ist (Bl. 2 UA), somit die Bewährungsaussetzung vorher widerrufen sein muß. Jene Formulierung kann das Landgericht daher lediglich zur Kennzeichnung der ursprünglichen Entscheidung vom 25. Juli 1983 verwendet haben.

Müller Meyer Theune Niemöller Gollwitzer