Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 07.05.1985 – 1 StR 805/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 805/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Walter S
eus MED, geboren 1938 in D /Kreis Re,
am den Diplom-Physiker Bernd-Michael S t m 5 “EEE, zeboren am EEE 196 in
an der B ,
die Kauffrau Brunhilde Be ru aus MEER, EEE 952,
dort geboren am 1 den Kaufmann Erwin He
CE zus w geboren am 1957 in
den Kaufmann Bernd Sch
geboren am us 53 in „A _ 5
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der Gegenerklärungen der
Angeklagten St, ze und Sch@l - am 7. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten SU, StR
Bei, He WE und Schü gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. März 1984
werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: I. Die Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben. Folgendes ist zu bemerken:
1. Es kann offen bleiben, ob das gegen den Sachverständigen von AB angebrachte Ablehnungsgesuch rechtsfehlerfrei zurückgewiesen worden ist (vgl. BGHSt 8, 226, 232/233). Auf dieser Entscheidung beruht das Urteil jedenfalls nicht. Das Landgericht geht davon aus, ein Aufschlag von 20 % auf die Beschaffungskosten einer Option sei angemessen und nicht auszuweisen (UA S, 144/ 145). Es handelt sich um das Höchstmaß, das insoweit dem inländischen Vertriebsunternehmen in Schrifttum und Rechtsprechung zugebilligt wird (vgl. Scheu MDR 1981, 467/468; ders. JR 1982, 121, 122; Koch JZ 1980, 704, 706; Rochus NJW 1981, 736; vgl. auch OLG München NJW 1980, 794, 795; BGHSt 30, 177, 181/182; BGH NJW 1983, 1917, 1918; BGHSt 32, 22).
Im Ergebnis das gleiche gilt für die Behandlung des auf Vernehmung von Rechtsanwalt Hug gerichteten Beweisamtrags.
2. Ferner mag dahinstehen, ob Diplom-Volkswirtin LQB 21s sachverstündige Zeugin (§ § 5 StPO) anzusehen gewesen wäre. Die in ihr Wissen gestellten Tatsachen waren für die Sachentscheidung aus Rechtsgründen ohne Bedeutung. Soweit in einzelnen Fällen Gewinne erzielt worden sind, ist dies den Angeklagten zugute gehalten worden.
Aus den gleichen Gründen kam es auf die vom Landgericht abgelehnte Vernehmung des Brokers Hal nicht an.
II. Die umfassende Nachprüfung auf Grund der Sachbeschwerden hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen ins Gewicht fallenden Rechts-
fehler ergeben.
Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky
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