Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 19.04.1985 – 2 StR 126/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4)
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 126/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Alejandro To Cu cu: sC, geboren am lb 19341 in Ca del R@@/SWBe (Spanien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
pz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 1985 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 4. Septenber 1984 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO). Das gilt auch, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen der in Spanien begangenen Taten verurteilt hat. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist in diesen Fällen gemäß 5 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB gegeben. Es erscheint ausgeschlossen, daß Spanien wegen der wenigen vom Angeklagten dort verübten Taten in Kenntnis der Tatsache, daß er sich wegen zahlreicher gleich-
artiger, im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ausgeführter Taten vor einem deutschen Gericht zu verantworten hat, noch ein Auslieferungsersuchen wegen jener Taten stellen
wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mösl Müller Meyer Maier Niemöller
a