Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 17.04.1985 – 2 StR 81/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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04 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 str 8/75 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. Ralf_H aus K@P, geboren am 1957 in CD,

2. Heinz Udo H aus SB dort geboren am 1957;

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier

Niemöller

*- als beisitzende Richter,

Staatsanwältin \

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED - EB aus >

als Verteidiger des Angeklagten Hekrenz,

Justizangestellte (ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. September 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten

HOEED Strafaussetzung zur Be-

währung bewilligt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des den Angeklagten _ ) betreffenden Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2, Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung "des Angeklagten Hg8 richtet. Insoweit fallen die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung am 18. Juli 1983 den Angeklagten H@EEBEE> zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung, den Angeklagten He@D zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der erkennende Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft in den Strafaussprüchen aufgehoben.

Auf Grund der neuen Hauptverhandlung hat die Strafkammer gegen die Angeklagten dieselben Strafen verhängt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft wiederum zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt, die sie, soweit der Angeklagte He betroffen ist, auf die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt hat. Das mit der Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel hat nur hinsichtlich des Angeklagten : HE Erfolg; nur insoweit wird es auch vom Generalbundesanwalt vertreten.

1. Die Revision ist unbegründet, soweit sie die den Angeklagten Hei betreffende Strafzumessung beanstandet.

Die Annahme eines minder schweren Falles ist rechtlich bedenkenfrei begründet. Daß die Angeklagten bei dem Banküberfall nur eine objektiv ungefährliche Scheinwaffe benutzt haben, durfte die Strafkammer in diesem Zusammenhang ebenso berücksichtigen wie das von Snielleidenschaft geprägte Persönlichkeitsbild des Angeklagten Hei und das Ausmaß der Bedrohung, durch die er die Bankangestellte zur Herausgabe des Geldes veranlaßte.

Auch die Strafzumessung im engeren Sinn ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wohl ist die verhängte Strafe sehr mild. Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten sind der Kammer bei ihrer Festsetzung indessen nicht unterlaufen. Sie hat insbesondere alle wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Unmstände in ihre Erwägungen einbezogen. Die Ansicht der Revision, die Kammer habe einzelne Strafschärfungsgründe "nicht in vollem Umfang" oder "nicht mit der gebotenen Schärfe" gewertet, findet im Urteil keine Stütze. Welche Bedeutung der Tatrichter den einzelnen Umständen beimaß, lag allein in seiner Verantwortung.

Das Revisionsgericht kann dessen Strafzumessung nicht durch eine eigene ersetzen, indem es seinerseits die

für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände anders gewichtet. Im übrigen mußte die Strafkammer nicht alle, sondern nur die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände im Urteil anführen (§ 267 ..bs. 3 Satz 1 StPO); das hat sie getan.

2. Begründet ist die Revision jedoch, soweit sie Einwendungen dagegen erhebt, daß dem Angeklagten HD dB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde.

Insoweit widerspricht es den die Strafkammer bindenden Feststellungen zum Tathergang (S. 29 ff des Urteils vom 18. Juli 1983), wenn die Kammer "besondere Umstände in der Tat" in der "geringen Tatbeteiligung" des Angeklagten und dem für Banküberfälle "atypischen Verhalten der Täter im Schalterraum" der Bank sieht (UA S. 43). Das Verhalten der Angeklagten war nicht atypisch, sondern im Gegenteil geradezu typisch für Banküberfälle, bei denen zwei Täter unter Einsatz einer Scheinwaffe von Bankangestellten Geld erpressen. Mit

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den Feststellungen nicht vereinbar ist es zuden,

wenn die Kammer die Tatbeteiligung des Angeklagten als "gering" ansieht: He natte von vornherein den Tatplan mitentwickelt, sich ernsthaft an den Tatvorbereitungen beteiligt und sich schließlich ohne jedes Zögern einverstanden erklärt, auch bei der endgültigen Tat mitzuwirken, nachdem zuvor Versuche hierzu aufgegeben worden waren.

Schon aus diesen Gründen kann die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht bestehenbleiben.

Ob den verbleibenden Strafmilderungsgründen wie falsche Einschätzung der finanziellen Lage, nahezu straffreies Leben vor der Tat, Geständnis und Ordnung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse nach der Tat bei

einer Gesamtwürdigung das Gewicht besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB beigemessen werden kann, wird der neu entscheidende Tatrichter zu prüfen haben.

Mösl Müller Meyer Maier Niemöller