Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 17.04.1985 – 2 StR 615/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Stefan BEER aus KB, geboren zum EB 1959 in HB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

%

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwältin MB in der Verhandlung, Staatsanwältin @&D bei der Verkündung als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. BB .u: gi

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

- 3.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 1983 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte schloß am 1. Juni 1982 die 16jährige Gabriele T@WP und die ?T5jährige Ursula Kg in Räumen der Stadthalle Kim ein, brachte ihnen schwerste Verletzungen bei und tötete sie schließlich. Anklage und Eröffnungsbeschluß legen ihm zur Last, sich des Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat ihn wegen an beiden Mädchen tateinheitlich begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin hat ihr mit der Sachbeschwerde begründetes Rechtsmittel "darauf beschränkt", daß die Strafkammer den Angeklagten nicht wegen Mordes in zwei Fällen verurteilt, sondern Tateinheit zwischen beiden Morden angenommen hat. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision hat keinen Erfolg.

-L-

I. 1. Die Beschränkung der Revision auf die Frage des Konkurrenzverhältnisses zwischen beiden Tötungshandlungen ist unwirksam. Ein Rechtsmittel kann nur auf solche Beschwerdepunkte beschränkt werden, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (BGHSt 19, 46, 18; 24, 185, 187; 27, 70, 72). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. In welchem Verhältnis die Morde an den beiden Mädchen zueinander stehen, kann nicht entschieden werden, ohne daß der Schuldspruch wegen Mordes insgesamt, insbesondere der Tathergang der Tötungshandlungen im einzelnen in die Prüfung einbezogen wird.

2, Wirksam beschränkt ist indessen nach den vorstehenden Ausführungen das Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen Mordes. Danach ist nicht zu prüfen, ob das Landgericht mit Recht davon abgesehen hat, den Angeklagten auch wegen des den Morden vorangegangenen versuchten Totschlags an den beiden Mädchen zu verurteilen.

Der versuchte Totschlag, den der Angeklagte jeweils mit dem Mord verdecken wollte, ist nach den Feststellungen eine im Verhältnis zum Mord selbständige rechtliche Handlung. Die Prüfung des Mordes setzt hier nicht die rechtliche Prüfung auch der zu verdeckenden Vortat voraus, kann vielmehr 1osgelöst davon beurteilt werden.

EZ

-5-

II. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler,

Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe sich des in (gleichartiger) Tateinheit begangenen Mordes an beiden Mädchen schuldig gemacht, begegnet auf Grund der Feststellungen weder in der Begründung noch im Ergebnis durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat durch die eine Brandlegung und ihre Auswirkungen die Tötung beider Mädchen herbeigeführt (§ 52 StGB). Auf die Frage, ob eine Tat im Sinne natürlicher Handlungseinheit vorliegt, kommt es deshalb nicht an.

Mösl Müller Meyer

Maier Niemöller