Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 16.04.1985 – 5 StR 884/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ä 43 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Cornelius Jozef A EB zus zei, geboren am «EEE 1961 in U (Niederlande),
zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht 3»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt BB au: ED
als Verteidiger,
Justizangestellte 3»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 26. September 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags an seiner Ehefrau zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist ohne Erfolg.
Das Urteil läßt weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen,
Das Schwurgericht hat den Provokationstatbestand des
§ 213 StGB verneint, weil der Angeklagte nicht durch eine schwere Beleidigung von seiner Ehefrau zum Zorn gereizt worden sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob eine Beleidigung derart ist, daß sie im Sinne des § 213 StGB als schwer gelten kann, ist vom Tatrichter auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beteiligten und ihrem bisherigen Verhältnisses zueinander zu beurteilen. Hier hebt das Schwurgericht entscheidend darauf ab, daß die Vorwürfe der Ehefrau jedenfalls insoweit berechtigt waren, als sie die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit des
Angeklagten, die Verteilung der knappen Geldmittel und die fehlende Mitarbeit des Angeklagten im Haushalt betra-
fen (UA S. 25).
Außerdem waren die Vorwürfe für den Angeklagten nicht neu. Er hatte sie schon früher zu hören bekommen und sich mit ihnen auseinandergesetzt. Das gilt auch für die Äußerung seiner Frau, er sei nicht der Vater ihrer Tochter, da sie ihn bei einem ähnlichen Vorfall schon einmal in dieser Weise gekränkt und danach zugegeben hatte, sie habe dies nur gesagt, um ihn zu ärgern (UA S. 9). Nach den Urteilsfeststellungen bestanden seit längerer Zeit Spannungen in der Ehe. Es war zwischen den Eheleuten schon wiederholt zum Streit und auch zu Tätlichkeiten gekommen (UA S. 8-10).
Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht darlegt, daß auch sonst kein minder schwerer Fall des Totschlags gegeben sei, sowie die Strafzumessungsgründe enthalten ebenfalls keinen Rechtsfehler.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel