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BGH Beschluss vom 12.04.1985 – 3 StR 16/85

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 16/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Polizeibeamten Ulrich K uEEER aus Su: geboren an EEE 1954 in HB,

wegen gemeinschaftlicher räuberischer Froressung

Der 3. Strafseant des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag,einstimmig am 12. April 1985 be-

schlossen:

l. Der Antrag des Angeklagten vom 31. Januar 1985, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und "angemessene Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist" zu gewähren, wird als unzulässig

verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. September 1984 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Wieder-

einsetzungsamtrags und seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe (zuNr. ]):

Durch Beschluß des Vorsitzenden der X. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 1984 ist Rechtsanwalt vo zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt worden. Rechtsanwalt V@@® hat mit Schriftsatz vom 19. September 1984 die Revision für den Angeklagten eingelegt und sie zugleich mit der allgemeinen Sachrüge form- und fristgerecht begründet. Im Hinblick hierauf ist der Antrag auf Wiederein-

einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist unzulässig (vgl. BGHSt 1, 44, 46; ständige Rechtsprechung). Ein Fall, in dem trotz Fristwahrung ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen eine Wiedereinsetzu, zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen in Betracht kommt (vgl. BGHSt 14, 330; 31, 161; BGH NStZ 1981, 110; 1983, 34), ist dem Vorbringen des Angeklagten nicht zu entnehmen. Er behauptet zwar glaubhaft, Rechtsanwalt Vogt praktiziere nicht mehr oder habe die "Konzession" verloren. Damit ist aber nicht etwa

eine plötzliche Verhinderung dieses Pflichtverteidigers während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist oder ein anderes unverschuldetes Hindernis dargetan, das der Ausnutzung der Frist

entgegengestanden hätte.

Rechtsanwalt v2 hat den Angeklagten im August und September 1984 in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht verteidigt. Er hat das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt und begründet. Das angefochtene Urteil ist ihm als Verteidiger am 6. November 1984 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13. November 1984 hat er vom Landgericht Ablichtung des Hauptverhandlungsprotokolls erbeten. Der Angeklagte trägt keine bestimmten Tatsachen vor, die darauf hindeuten, Rechtsanwalt ve» sei vor Ablauf der Begründungsfrist am 6. Dezember 1984 an einer beabsichtigten weiteren Begründung des Rechtsmittels verhindert gewesen.Er behauptet insbesondere nicht, daß dieser Pflichtverteidiger seine Anwaltszulassung schon während des Fristenlaufs verloren hätte. Er hat Rechtsanwalt KW, der ihm für die Revisionsinstanz als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, auch erst am 29. Januar 1985, also fast zwei Monate nach Fristablauf, mit seiner weiteren Verteidigung beauf-

tragt.

de

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nach allem unzulässig. Formgerecht erhobene Verfahrensrügen sind ihm im übrigen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen des neuen Pflichtverteidigers zur Sachrüge hat der Senat bei der Entscheidung

über die Revision berücksichtigt.

Dr. Krauth Dr. Krauth Dr. Gribbohm

VRiBGH Schmidt ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.

Zschockelt Kutzer