Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 04.04.1985 – 5 StR 172/85

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Feinmechaniker Wilfried HB aus u,

dort geboren am EEE '357,

wegen Ordnungswidrigkeit

- 2 - 28

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. April 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom

14. November 1984 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird an das Amtsgericht Hannover - Strafrichter - zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Zuwiderhandlung gegen § 143 Abs. 1 Nr. 2 GewO in zwei Fällen

zu Geldbußen von 1000 DM und 2000 DM verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Beschwerdeführer unterhielt in seiner Wohnung ein Unternehmen für den Vertrieb elektronischer Bauelemente und

‘ betrieb dort die Weiterentwicklung von Computerteilen. Für aie erforderlichen Arbeiten beschäftigte er zwei Arbeitskräfte. Bei diesen Arbeiten benötigte er auch verschiede-

ne brennbare Flüssigkeiten wie Aceton und Brennspiritus. Anäßlich eines Brandes in seinem Arbeitsraum am

31. Dezember 1982 wurden dort drei Flaschen Brennspiritus, eine Flasche Aceton, eine Flasche Terpentin und ein Kanister mit Resten von Vergaserbrennstoffen vorgefunden. Bei einem

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weiteren Eingreifen der Feuerwehr am 21. Februar 1983 stellte diese fest, daß der Beschwerdeführer in dem früheren Schlafzimmer seiner Wohnung, die er inzwischen von Möbeln weitgehend geräumt hatte, eine Plastikwanne mit zehn Liter Benzin aufgestellt hatte. In dieser hatte der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer seiner Angestellten Teile eines Motors gereinigt, die zu dem Fahrzeug einer Bekannten gehörten.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen unzulässiger Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nach § 143 Abs. 1 Nr. 2 GewO i.V. mit§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 11 Nr. 1 Buchst. e der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF - in der Bekanntmachung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229) nicht. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften setzt voraus, daß die Lagerung der brennbaren Flüssigkeiten gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dient (§ 1 Abs. 2 VbF) und daß sie in einer Menge bereitgehalten werden, die über die Menge hinausgeht, welche für den Fortgang der Arbeit in dem Betrieb erforderlich sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VbF). Das Landgericht führt zwar in der rechtlichen Würdigung zu dem Vorfall am 31. Dezember 1982 aus, daß der Angeklagte an diesem Tage und in der Zeit davor stets brennbare Flüssigkeiten

in der festgestellten Art in einer Menge gelagert hat, "die über den im Arbeitsablauf benötigten Bedarf... hinausgingen" (UA S. 5). Es fehlen aber Feststellungen darüber, welche Mengen der Angeklagte benötigte, um den Fortgang des Arbeitsablaufs in seinem Betrieb sicherstellen zu können.

Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 VbF vorliegen, die eine Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten ausschließen.

Bei dem Vorfall am 21. Februar 1983 lassen die Feststellungen nicht erkennen, ob der Angeklagte zu dieser Zeit noch

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BL,

seinen Gewerbebetrieb führte und ob die in seiner Wohnung gelagerten zehn Liter Benzin den gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken seines Betriebes dienten. Das Landgericht spricht davon, daß der Angeklagte seine Firma "bis Anfang 1983" betrieb (UA S. 3) und führt an anderer Stelle an, daß er zu diesem Zeitpunkt "in Kürze" aus seiner Wohnung ausziehen wollte (UA S. 10). Ferner liegt es nahe, daß er seiner. Bekannten mit der Reinigung des Motors lediglich einen privaten Gefallen erwiesen und daß seine Angestellte ihm hierbei geholfen hat, obwohl Verrichtungen dieser Art nicht zu den gewerblichen Arbeiten gehörten, die sie in dem Betrieb des Beschwerdeführers zu erledigen

hatte,

Diese Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Senat hat die Sache an den Strafrichter zurückverwiesen, weil es bei ihr nur noch um die Verhängung von Bußgeldern geht. Dieser wird auch zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten möglicherweise gegen

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-04/5-str-172-85#rd_9

§ 32 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 8. März 1978 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert am 9. Februar 1984 (GVBl. S. 69) verstoßen hat.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel