Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 04.04.1985 – 5 StR 121/85

5. Strafsenat

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5 StR _121/85

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. Mustafa ÜCEEe zus De, geboren an EEE» 1953 in CB (Türkei),

zur Zeit in Haft,

2. Zzynel ÜCEB aus Dem, geboren am EB 1945 in ‚m (Türkei),

zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

%

go

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. April 1985 einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten Mustafa Üg und Zeynel ÜgD wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 1984, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache an eine andere Jugend-

kammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe§

Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführer, daß die Strafkammer zwei Anträge auf Vernehmung derselben Zeugen "als bloße Ermittlungsamträge" abgelehnt hat, weil die Beweisbehauptungen nicht als "ernsthafte" angesehen werden könnten.

Dem ersten Antrag war die Strafkammer zunächst durch Wahrunterstellung begegnet. Sie hatte damit zu erkennen gegeben, wie sie die Beweisbehaüptungen voraussichtlich werten werde. Darauf konnten sich die Beschwerdeführer bei ihrer weiteren Verteidigung erst einstellen, nachdem sie die Ablehnungsbegründung erfahren hatten. Hierin liegt ein wesentlicher Sinn des durch § 244 Abs. 6 StPO vorgeschriebenen Begründungszwanges. Das Landgericht durfte die Ernstlichkeit des Beweisvorbringens nicht unter anderem damit verneinen, die Beschwerdeführer”hätten "die Beschlußfassung der Kammer über den zuvor gestellten Antrag" abgewartet, um erst anschließend den zweiten Antrag zu stellen.

0Permalink zu Rn. 0recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-04/5-str-121-85#rd_3

Die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen blieben überdies - wie ein Vergleich der mitgeteilten Anträge ergibt - im Kern dieselben. Indessen hätten auch erheblichere Widersprüche hier nicht für die Annahme ausgereicht, die Beschwerdeführer hätten sich lediglich auf haltlose Vermutungen gestützt oder gar Beweisbehauptungen aus der Luft gegriffen. Die Beschwerdeführer hatten sich auf Informationen berufen, die der Mitangeklagte Turan Üg> gegeben und nach Stellung des ersten Antrages ergänzt oder abgewandelt habe. Dieser hatte, vom Gericht hierzu befragt, geschwiegen. Daraus konnte schon deshalb nichts gegen die Ernstlichkeit des Beweisbegehrens hergeleitet werden, weil Turan Sn. wegen derselben Tat angeklagt, seine Verteidigung auf andere Weise führen konnte (und erweislich mit Erfolg auch anders geführt hat) als die Beschwerdeführer.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel