Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 02.04.1985 – 2 StR 150/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 150/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Horst Hans-Bernd Rudi B «> aus AB. Cort geboren am duIEED 1950, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Oktober 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird
verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich seine mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revi-
sion.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Während der Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufweist (8 349 Abs. 2 StPO), kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht setzt sich bei der Strafzumessung mit dem Verhalten des Tatopfers, das als wesentlicher Strafmilderungsgrund bewertet werden kann, nicht aus-
einander.
Das damals 19-jährige Mädchen ließ sich nach Mitternacht von dem ihm unbekannten 34 Jahre alten Angeklagten auf der Straße ansprechen, stieg zu ihm in den Pkw, war bereit, ihn in ein Lokal zu begleiten und ging schließlich um 1.45 Uhr mit ihm in seine Wohnung. Dort hielt es sich bis 5.30 Uhr auf und wollte auf seinem Wohnzimmersofa übernachten, ehe der Angeklagte sich ihm in sexueller Absicht näherte und es anschließend mehr-
fach vergewaltigte.
Das Verhalten des Mädchens kann die Tat des leicht angetrunkenen, wenn auch voll schuldfähigen Angeklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen; jedenfalls hätte sich das Landgericht hiermit auseinandersetzen
müssen.
Mösl Müller Meyer
Maier Theune