Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 26.03.1985 – 1 StR 128/85

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 128/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Elektriker Gazi ÜW zus sw, geboren an

GE 19:5 in AU (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen Brandstiftung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. März 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 14. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe: Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt:

"Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Feststellungen der Strafkammer tragen nicht die Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß außer dem Inventar ein Gebäudeteil bereits selbständig gebrannt hat. Die Feststellung, daß ein Gebäudeschaden in

Höhe von 16.000,-- DM entstanden ist,

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reicht hier nicht aus, da dem Brand eine Explosion vorausgegangen war, die erhebliche Schäden am Gebäude verursacht hatte (UA S. 8)."

Herdegen Ulsamer Maul

Foth Granderath