Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 16.03.1985 – 2 StR 741/82

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 741/82 URTEIL 26.23.23

in der Strafsache

gegen

Klaus Erich U ED aus Bonn, dort geboren am GER 1961, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ER

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Juli 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

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Gründe?!

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich seine auf den Strafausspruch beschränkte und mit der Sachrüge begründete Revision.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Jugendkammer begründet die Verhängung von Jugendstrafe zwar zunächst allein mit der Schwere der Schuld, stellt bei der Strafzumessung im engeren Sinne jedoch den Erziehungsgedanken in den Vordergrund. Sie hält die verhängte Strafe für erforderlich, um auf den Angeklagten erzieherisch einwirken zu können. Daß die Jugendkammer bei der Bewertung des dem Angeklagten zurechenbaren Tatunrechts nicht erörtert hat, ob sich die Tat, bei der der Angeklagte nur eine nicht funktionsfähige Modellpistole benutzte, als minder schwerer Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 StPO darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1982 - 3 StR 265/82; BGH, Strafverteidiger 1981, 68; 1982, 70 ff) ist hier angesichts der sonstigen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht zu beanstanden. Da die Strafzumessungsgründe auch

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sonst keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufweisen, ist die Revision zu verwerfen.

Mösl Meyer Maier Theune Gollwitzer