Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 13.03.1985 – 2 StR 669/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ada BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 669/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Kurt F u zus VB. geboren am CO 1227 in HB (CssR), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. -Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, die mit, einer Verfahrensbeschwerde Erfolg hat. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß zwei Beweisamträge der Verteidigung mit fehlerhafter Begründung abgelehnt worden sind.
Das Gericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft, des leugnenden Angeklagten auf die Aussage des Zeugen NR ) gestützt; es ist der Auffassung,
daß "kleine Unstimmigkeiten" in dieser Aussage die Glaubhaftigkeit der Bekundungen, soweit sie das wesentliche Tatgeschehen beträfen, nicht beeinträchtigten (UA S. 7).
Die Verteidigung -hatte zwei Beweisamträge gestellt, die dem Zwecke dienten, die.Glaubwürdigkeit des Zeugen Km zu erschüttern; behauptet waren Tatsachen, die in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen iD standen (Beweisamträge Anlage 2 sowie Anlage 4 zum Sitzungsprotokoll Bl. 310 R, 311, 318 a, 319,
319 R d.A.). Das Gericht hat diese Beweisamträge
mit der Begründung zurückgewiesen, die zu beweisenden Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Trotz des Zusammenhangs zwischen den Beweisthemen und der abzuurteilenden Tat seien sie - selbst im Falle ihres Erwiesenseins - nicht geeignet, die Entscheidung zü beeinflussen. Die Beweisthemen ließen zwar mögliche, aber - unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses - nicht zwingende Schlußfolgerungen auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen g 7] zu (Beschlüsse Anlagen 3 und 5 zum Sitzungsprotokoll, Bl. 318 b, 320 d.A.). ”
Diese Begründung ist fehlerhaft; sie trägt die Ablehnung der Beweisamträge nicht. Erheblich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen kann auch 'eine Hilfstatsache sein, die keinen "zwingenden" Schluß auf die Unrichtigkeit der betreffenden ‚Zeugenaussage zuläßt, sondern
pl
einen Schluß in dieser Richtung lediglich möglich macht {BGH NStZ 1983, 277 Nr. 21; 1984, 42 Nr. 21).
Dies hat das Landgericht verkannt.
Das Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensverstoß. Angesichts des Umstands, daß die Strafkammer ohnehin "kleine Unstimmigkeiten" in der Aussage des Zeugen X 7 festgestellt hat, ist nicht sicher auszuschließen, daß die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen anders beurteilt worden wäre, wenn sich herausgestellt hätte, daß der Zeuge in den von den Beweisbehauptungen erfaßten Punkten
unrichtige Angaben gemacht hat.
Das Urteil ist demgemäß aufzuheben, ohne daß es auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbe-
schwerde ankommen könnte.
% Mösl Meyer Theune
Niemöller im —Gollwitzer