Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 12.03.1985 – 5 StR 109/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 109/85 27
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. den Buch- und Offsetdrucker Frank G GE aus WERE.
dort geboren am EB 1960, zur Zeit in Haft,
2. den Starkstromelektriker Heinrich 5 W aus N
geboren am 1954 in EB, zur Zeit in Haft,
wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. März 1985 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten und S Urteil des Landgerichts Oldenbur Oldenburg) vom
29. Oktober 198% werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen,
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten SB von 8. März 1985 hat dem Senat vorgelegen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Februar 1985
bemerkt der Senat:
gegen das
Der Angeklagte SW hat sich im Fall 1 der Urteilsgründe durch das "Strecken" der 50 Gramm Kokain guter Qualität an dem Vertrieb dieser ganzen Menge beteiligt (UA S. 8). Er hat gamit eigennützig die Umsatzgeschäfte gefördert und deshalb als Mittäter mit der gesamten Menge unerlaubt Handel getrieben (vgl. BGHSt 29, 239, 240).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel