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BGH Beschluss vom 07.03.1985 – 2 StR 826/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

| 2 StR 826/84 BESCHLUSS ” 73.8

in der Strafsache

gegen

1. den Bautechniker Dzavid B NEEB aus DE geboren am BD 1955 in Pa (Jugoslawien),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Hilfsarbeiter Pantaleo Cosimo PB aus MED ,

geboren am EB 1957 in T ji O1

wegen Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten BR und PD wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 1984, soweit sie verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten BED und PB haben mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. Das Urteil ist aufzuheben,

weil der absolute Revisionsgrund des 8 338 Nr. 1 StPO vorliegt.

Die Angeklagten rügen mit Recht, daß die Strafkammer mit der lediglich ausgelosten, also nicht gewählten Schöffin BoD in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt hat (BGH NJW 1984, 2839). '

Bei keinem der beiden Angeklagten ist diese Rüge präkludiert. Was den Angeklagten BED betrifft, so hat dessen Verteidiger, nachdem die Gerichtsbesetzung erst zu Beginn der Verhandlung mitgeteilt worden war, vergeblich verlangt, daß die Hauptverhandlung unterbrochen werde, damit die Besetzung geprüft werden könne (8 338 Nr. 1 c, 8 222 a Abs. 2 StPO). Was den Angeklagten PB angeht, So ist der vom Verteidiger dieses Angeklagten rechtzeitig erhobene Besetzungseinwand von der Strafkammer zurückgewiesen worden (8 338 Nr. 1 b, 8 222 b StPO).

Das Urteil ist demgemäß in dem angegebenen Umfang aufzuheben, ohne daß es auf die weiteren Rügen ankommen könnte.

Müller Meyer Maier

Theune Niemöller