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BGH Beschluss vom 05.03.1985 – 4 StR 85/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 85/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Klaus A En aus At, dort geboren am WW. EEE 1960, zur Zeit in Haft,

wegen Raubes

- 2 - TE

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

5. März 1985 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom

28. August 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung

des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel

führt nur zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung.

l. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Bemessung der Freiheitsstrafe richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

erkennen.

2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat jedoch keinen Bestand. Insofern hat die Sachbeschwerde Erfolg, so daß auf die dazu erhobene

Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden braucht.

Der Angeklagte ist vor dieser Verurteilung vom Landgericht Siegen am 15. April 1983 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden; auch in diesem Urteil wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Nachdem der Angeklagte einige Monate untergebracht und mehrfach aus der Unterbringung entwichen war, ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld an, daß zunächst die Strafe zu vollstrecken sei. Der Angeklagte verbüßt zur Zeit die Strafe; anschließend "sind noch 731 Tage

Restunterbringung ... zu vollstrecken" (UA 7).

Die Strafkammer ist der Ansicht, vor der Vollstreckung der von ihr verhängten Strafe seien zunächst "731 Tage Restunterbringung aus dem Urteil vom 15.4.1983 zu vollstrecken" (UA 21). Dabei hat sie übersehen, daß gemäß § 67 f StGB durch ihre Unterbringungsanordnung die Anordnung der Unterbringung durch das Urteil vom 15. April 1983 erledigt ist. Würde die in diesem Verfahren angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt rechtskräftig, so dürfte eine Fortsetzung der Unterbringung aufgrund der frülieren Anordnung nicht mehr erfolgen (Schönke/Schröder/ Stree, 21. Aufl. § 67 £ StGB Rdnr. 2); es dürfte allein die neu angeordnete Maßregel vollstreckt werden (SK - Horn,

S 67 £f StGB Rdnr. 2).

Ag

‚Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung. Nach der - irrigen - Vorstellung der Strafkammer sollte zwischen der Verbüßung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten die "Restunterbringung" erfolgen; tatsächlich würde sich aber die Vollstreckung der zweiten Freiheitsstrafe nach der Entscheidung der Strafkammer unmittelbar an die der vorherigen Freiheitsstrafe anschließen. Der Senat kann sich nicht darauf beschränken, die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe aufzuheben und damit die hier angeordnete Unterbringung an die Stelle der "Restunterbringung" treten zu lassen, da die Ausführungen der Strafkammer zur Vollstreckungsreihenfolge widersprüchlich sind: Einerseits hält die Strafkammer es zwar für möglich, daß der - von ihr angenommene - Vollzug der Unterbringung aus dem Urteil vom 15. April 1983 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten entbehrlich machen könne (UA 21), andererseits erklärt sie aber, der Zweck der Maßregel könne nur erreicht werden, wenn die erkannte Strafe vor der Maßregel

vollzogen werde.

Die Frage, ob in diesem Verfahren erneut die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen - und damit gemäß § 67 f StGB die frühere Unterbringung zu erledigen - ist, bedarf daher ebenso neuer Verhandlung und Entscheidung wie die Frage, ob - ausnahmsweise (vgl. BGH NJW 1983, 240; NStZ 1984, 428) - bei Anordnung der Unterbringung die Strafe gemäß § 67 Abs. 2 StGB vor der Maßregel zu vollziehen ist.

Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal ist infolge

Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen

Knoblich Knoblich Goydke

Jähnke Meyer-Goßner