Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 19.02.1985 – 5 StR 831/84

5. Strafsenat

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5_StR_831/84 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

Christian PB EEE 4 K<Oczu: To. dort geboren an (ED 1957,

zur Zeit in Haft,

wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Mai 1984 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zu sieben Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Das Landgericht hat einen Beweisamtrag der Verteidiger auf Vernehmung der Bolivianerin "Mary" mit der Begründung abgelehnt, die von der Verteidigung angegebenen Anhaltspunkte reichten nicht aus, um den Namen der Zeugin zu ermitteln und ihren Aufenthaltsort und ihre Aussagebereitschaft in absehbarer

Zeit zu erfahren, zumal es in Bolivien keine gesetzliche Meldepflicht und kein behördliches Meldewesen gebe, Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, die Zeugin als unerreichbar anzusehen. Sie gehen nicht darauf ein, daß die Verteidigung

in einem weiteren Antrag einen Weg aufgezeigt hatte, den Namen und die Anschrift der Zeugin aus den Buchungsunterlagen und der Passagierliste der Lufthansa zu ermitteln.

Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil in vollem Umfang beruhen, weil der Angeklagte seine Beteiligung an der Einfuhr der Betäubungsmittel sowie das Handeltreiben geleugnet hat und insoweit durch die Aussage des Zeugen Bei überführt worden ist, dessen Glaubwürdigkeit die Verteidigung mit den Beweisbehauptungen in Frage stellen wollte.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki