Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 14.02.1985 – 1 StR 5/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
fh
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 5/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Immobilienmakler Gert PDogmeeuiiip aus DENE. geboren ang 1919 in RE dei Da,
zur Zeit in Haft,
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden vom 31. Oktober 1984
1. im Fall II 3 der Urteilsgründe,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden,
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Im Fall II 3 greift die Rüge durch, das Landgericht habe sich nicht an die beschlossene Wahrunterstellung gehalten. Zwar enthielten der Beweisamtrag - und ihm folgend der Gerichtsbeschluß - keine Festlegung der angeblichen Antiquitätengeschäfte nach Zeit und Umfang, doch verknüpfte die Strafkammer im Urteil
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- insoweit den Beweisamtrag nach seinem Ziel auslegend - die Beweisbehauptung mit der Behauptung
des Angeklagten, er habe den an Frau Hg bezahlten
‘ Betrag von DM 40.000 aus Antiquitätengeschäften zur Verfügung gehabt. Die Erwägung des Landgerichts, dieses Vorbringen sei unwahr, weil es jeder geschäftlichen Gepflogenheit widerspreche, Geschäfte in solcher Größenordnung ohne Aufzeichnungen und Belege (die der Angeklagte nicht vorweisen konnte) zu führen, wäre mit der Wahrunterstellung nur dann zu vereinbaren, wenn die Strafkammer überzeugt wäre und darlegte, "größere Mengen Meißner Porzellan" hätten jedenfalls keinen Erlös in dieser Höhe erbracht. Hierzu finden sich jedoch keine Erörterungen, auch versteht sich eine solche Feststellung nicht von selbst. Deshalb bleibt ein Widerspruch; die Verurteilung in diesen Fall kann nicht bestehen bleiben.
£R
-u-
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat sonst keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Da die verbleibenden Einzelstrafen von dem Strafausspruch zu II 3 nicht beeinflußt sind, bleiben sie bestehen; nur die Gesamtstrafe entfällt.
Herdegen Ulsamer Schikora
Foth Granderath