Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 12.02.1985 – 5 StR 879/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR _879/84

Ga BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache ‚gegen

Martin Hans Arthur E ib ‚ ohne festen Wohnsitz,

geboren an EEE 1335 in "EEE. zur Zeit in Haft,

wegen fortgesetzten Betruges u.a.

- 2 - AL

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Februar 1985 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten ED wird

gemäß § 349 Abs. 4 StPO das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Mai 1983, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

"Die Sache wird an eine andere Strafkammer des

Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision beanständet die Ablehnung aller vom Angeklagten gegen Ende der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträge jedenfalls insoweit zu Recht, als am Ort des Gerichts wohnhafte Zeugen benannt ‚worden sind. Eine Antragsablehnung

wegen Verschleppungsabsicht setzt mit voraus, daß die verlangte Beweiserhebung tatsächlich zu einer nennenswerten Verfahrensverzögerung führen würde (st. Rspr. BGH, z.B. Urt. v.. 16:9.1958 - 5 StR 304/58 = NJW 1958, 1789 -, V- 7,11.1978 - 1 StR 470/78 - v. 21.4.1982 - 2 StR 657/81 = NIW 1982, 2201 -, v. 27.5.1982

- 4 StR 34/82). Daß es hierzu bei Vernehmung der Hamburger Zeugen gekommen wäre, versteht sich nicht von selbst und

hätte daher im. Ablehnungsbeschluß dargelegt werden müssen, zumal nach der Antragstellung am 29. April 1983 noch am

4. Mai 1983 verhandelt worden ist.

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Auf dem hiernach nicht ausschließbaren Verfahrensverstoß kann, jedenfalls soweit er den Beweisamtrag zur Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Eggs und seiner Ehefrau betrifft, das Urteil beruhen. Es muß daher aufgehoben werden.

Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel