Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 08.02.1985 – 4 StR 30/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 30/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Jürgen Heinrich HE aus CE, dort geboren am ® mm 1357,
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
8. Februar 1985 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. August 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung
augesetzt worden ist.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht beim Amtsgericht Bielefeld
zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur insofern Erfolg, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Dagegen hält die Versagung der Strafaussetzung
zur Bewährung rechtlicher Nachprüfung nicht stand:
Das Landgericht hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe für erforderlich erachtet, weil dem Angeklagten in Anbetracht seines "seit Jahren zu beobachtenden haltlosen Lebenswandels ... eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden" könne und wegen seiner "so großen Labilitäöt" und eines "so negativ zu bewertenden Umgangs"
eine Strafaussetzung nicht vertretbar sei (UA 100/101).
Diese Bewertung des Angeklagten durch das Landgericht findet in den Urteilsfeststellungen keine hinreichende Stütze. Danach ist der Angeklagte in geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Er hat denBeruf eines Fliesenlegers erlernt und die Gesellenprüfung abgelegt. Im Jahre 1977 - als der Angeklagte 20 Jahre alt war - starben sein Vater und seine Mutter; von diesem Jahr an begann der Angeklagte, übermäßig Alkohol zu trinken. Er lebt zur Zeit von Arbeitslosengeld, hat aber ersichtlich eine eigene Wohnung (VA 21). Von einigen kleineren Jugendverfehlungen abgesehen wurde der Angeklagte am 21. September 1977 wegen Diebstahls in drei Fällen zur Jugendstrafe von einem Jahr, am 23. Januar 1979 wegen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von drei Monaten, am 26. Februar 1979 wegen unerlaubten Entfernens von der Truppe in drei Fällen zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten und am 2. März 1979 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu 2.-- DM verurteilt. Er hat die Freiheitsstrafen in der Zeit vom 16. Januar 1979 bis zum 16. Februar 1980 voll, und einen Teil der Jugendstrafe vom 17. Februar 1980 bis zum 26. November 1980 verbüßt. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt, nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen und der Strafmakel beseitigt (UA 17/18).
Daraus ergibt sich, daß sich der Angeklagte seit Entlassung aus der Haft am 26. November 1980 bis zu dieser Tat nichts mehr hatte zuschulden kommen lassen. Hier hat er "eine untergeordnete Diebstahlstat auszuführen gehabt"
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(UA 101), wobei er sich ursprünglich gegenüber seinen Mitangeklagten nur "wichtig machen" wollte (UA 19).
Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, worauf sich die negative Bewertung der Sozialprognose des Angeklagten durch das Landgericht stützt. Allein die Tatsache, daß der Angeklagte wohl in einem bestimmten Milieu verkehrt (VA 18), vermag ohne nähere Darlegungen nicht zu begründen, daß er sich nicht schon die Verurteilung allein zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (8 56 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat verweist die Sache zur Prüfung dieser Frage gemäß 8 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurück.
Salger Knoblich Ruß Goydke Meyer-Goßner