Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 06.02.1985 – 2 StR 621/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 621/784 URTEIL
pLS
in der Strafsache
gegen
den Installateur Horst SB zus x, dort geboren am EB 1959, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
.»
BA,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 1985, an der teilgenommen
haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune
Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin WB in der Verhandlung, Staatsanwalt EB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. April 1984, soweit es den Angeklagten Sg betrifft, im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und auf Einziehung eines Schreckschußrevolvers erkannt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
BA,
Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall der Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB angenommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Wertung dann angezeigt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen läßt. Bei der Prüfung dieser Frage sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Das erfordert eine Abwägung aller wesentlichen belastenden und sentlastenden Umstände, denn nur dadurch kann das Gesamtbild gewonnen werden, das für die Beurteilung der Frage, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder zu hart wäre, erforderlich ist (vgl. BGH GA 1976, 303/304; BGH, Urteil vom 16. November 1978 - 4 StR 373/78 - jeweils mit weiteren Nach-
weisen).
Diesen Anforderungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Denn es hat bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, gewichtige Unstände nicht erörtert, die die Person des Angeklagten und seine Tat in einem ungünstigen Licht erscheinen lassen. So blieb hier unberücksichtigt,
daß der Angeklagte erheblich, und zwar auch einschlägig wegen sexueller Nötigung, vorbestraft ist,
daß er die Tat während des Laufes mehrerer Rewährungsfristen begangen hat,
daß er die Geschädigte auch verletzt hat,
und
daß diese noch immer unter dem Eindruck der Tat steht und Angst hat, wenn sie alleine mit dem Auto unterwegs ist.
Selbst bei Beachtung des Umstandes, daß die Strafkammer bei ihren Erörterungen zur Auswahl des Strafrahmens auch gewichtige zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände nicht aufgeführt hat, die bei der Strafzumessung im engeren Sinne behandelt wurden (UA S. 37
und 38), vermag der Senat eine Auswirkung des aufgezeigten Rechtsfehlers auf die Entscheidung der
yo
Strafkammer, einen minder schweren Fall anzunehmen, nicht auszuschließen. Die sonach gebotene Aufhebung des ar.-- fochtenen Urteils im Strafausspruch erstreckt s:ıcn nicht
auf die Einziehungsanordnung.
Müller Meyer Maier
Theune Gollwitzer