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BGH Urteil vom 01.02.1985 – 2 StR 725/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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24 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen den Dachdecker Jürgen BED , ohne festen Wohnsitz,

geboren am ED 1957 in vi, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

24

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 30. Januar 1985 in der Sitzung vom 1. Februar 1985, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune

Niemöller

Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt «ED aus kn

als Verteidiger des Angeklagten - in der Verhandlung vom 30. Januar 1985 -

Justizangestellte «DB - in der Verhandlung - Justizobersekretär BD - bei der Verkündung -

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Mai 1984 wird

1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-

kasse zur Last;

2. der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;

3. der Tenor des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft, wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte wird wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

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Er hat die verbleibenden Kosten des Verfahrens zu

tragen.

II. Die weitergehende Revision

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die aus Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (für das Betäubungsmitteldelikt) und drei Jahren gebildet wurde. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens, bleibt im übrigen aber erfolglos.

Die Staatsanwaltschaft erhob vor dem Landgericht Kassel gegen den Angeklagten wegen der versuchten schweren räuberischen Erpressung am 14. Oktober 1982

unter dem Aktenzeichen 451 Js 20107/82 Anklage

(Bd. II Bl. 75 der Akten) und wegen des Betäubungsmitteldelikts am 8. November 1982 unter dem Aktenzeichen 456 Js 25996/82 (Bd. I Bl. 41 der Akten). Nach Verbindung beider Verfahren am 14. Dezember 1982 (Bd. II Bl. 115 der Akten) erließ das Landgericht am 12. Juli 1983 folgenden Beschluß (Bd. II Bl. 125 der Akten):

"In der Strafsache gegen ... Jürgen To )

wird das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft in Kassel vom 14. Oktober 1983" (richtig: 1982), "AZ: 451 Js 20107/82, zur Hauptverhandlung zugelassen ..,"

Hieraus ergibt sich, daß das Landgericht am 12. Juli 1983 nur die Anklage vom 14. Oktober 1982, nicht aber auch die vom 8. November 1982 zur Hauptverhandlung zugelassen hat. Das folgt aus der ausdrücklichen Bezeichnung der einen und der Nichterwähnung der anderen Anklage. Der Beschluß vom 12. Juli 1983 ist insoweit eindeutig und deshalb keiner Auslegung zugänglich.

Da sich ein weiterer den Angeklagten betreffender Eröffnungsbeschluß nicht bei den Akten befindet und die Strafkammer ausweislich der Sitzungsniederschrift die unterbliebene Zulassung der Anklage vom 8. November 1982 auch in der Hauptverhandlung nicht nachgeholt hat, besteht

I

für den mit dieser Anklage verfolgten Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ein von Amts wegen zu beachtendes und zur Verfahrenseinstellung führendes Verfahrenshindernis (BGHSt 10, 278, 279; 29, 224, 228; 29, 351, 355;

BGH NStZ 1981, 448; BGH Strafverteidiger 1983, 2).

Im übrigen hat die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedürfen nur die Ausführungen zum Strafausspruch.

Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung angenommen, weil beim Angeklagten die Voraussetzungen des 8§§ 21 StGB vorlagen und weil "die Art der Tatausführung objektiv nicht in hohem Maße kriminell und gefährlich war" (UA S. 14). Sie hat dabei ausdrücklich hervorgehoben ("Gesamtschau"”;, "Wenn

. weiter berücksichtigt wird ..."), daß nur diese beiden Umstände zusammen die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens rechtfertigten. Bei dieser Sachlage kann es den Bestand des Urteils nicht gefährden, wenn sich die Urteilsgründe nicht ausdrücklich mit der Frage befassen, ob auch ohne Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit die - übrigen - strafmildernden Gesichtspunkte zur Annahme eines minder schweren Falles führen konnten.

Auch die Strafzumessung im engeren Sinne hält der rechtlichen Prüfung stand. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht hier die Gesichtspunkte, die zur Anwendung

des Ausnahmestrafrahmens führten und in den Urteilsgründen unmittelbar vor den Zumessungserwägungen abgehandelt werden, nicht erneut berücksichtigt hätte. Damit hat es aber auch dem Umstand Rechnung getragen, daß als Tatwaffe nur eine

- allerdings geladene - Schreckschußpistole (keine "Scheinwaffe", wie der Beschwerdeführer meint) eingesetzt wurde, wie sich aus den oben wiedergegebenen Ausführungen über

die Gefährlichkeit der Tatausführung ergibt.

Zu Unrecht beanstandet schließlich der Beschwerdeführer, die Strafkammer habe die Bemühungen des Angeklagten nicht strafmildernd berücksichtigt, die Mittäterin von der Tat abzuhalten; denn solche Bemü-

hungen sind nicht festgestellt. Mösl Maier Theune

Niemöller Gollwitzer