Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 31.01.1985 – 1 StR 43/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 43/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Soldaten der US-Armee Donald Pat C gun»

aus HB, zeboren am EEE 1962 in “OB (USA), zur Zeit in Haft,

wegen Mordes u.a.

- >2-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1,4. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15. August 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Sachbeschwerde hat einen durchgreifenden Rechtsfehler aufgedeckt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 31. Januar 1985

, ausgeführt:

"Wie die Revision mit Recht geltend macht, ist dem Schwurgericht bei der Würdigung der Aussage des Alibizeugen BB ein Denkfehler unterlaufen. Nach der Aussage des Zeugen NEED, Ale das Schwurgericht für glaubwürdig erachtet, haben das Tatopfer und der Angeklagte die "MB" kurz hintereinander zwischen 3.00 und 3.30 Uhr verlassen (UA S. 14, 23/24). Die Tat hat sich

- 3 -

anschließend zwischen 3.30 und 3.45 Uhr ereignet (UA S. 15, 25). Der Zeuge DO $]

hat demgegenüber ausgesagt, der Angeklagte

sei bereits gegen 3.05 Uhr in die Kaserne zurückgekehrt (UA S. 47). Das Schwurgericht hält diese Aussage nicht für unglaubwürdig, meint aber, sie könne den Angeklagten gleich- ‘wohl nicht entlasten, weil die Uhr des Zeugen damals noch Sommerzeit angezeigt habe. Der Zeuge habe deshalb den Angeklagten in Wahrheit nicht um 3.05 Uhr, sondern um 4.05 Uhr zurückkommen sehen (UA S. 19, 47-49). Des

ist nicht richtig. Wenn die Uhr des Zeugen zur Tatzeit am 14. November 1983 noch Sommerzeit anzeigte, ging sie nicht eine Stunde nach, sondern eine Stunde vor. Danach müßte der Zeuge den Angeklagten tatsächlich schon um 2.05 Uhr gesehen haben. Das kann aber nach der Aussage. aller übrigen Zeugen wie auch der Einlassung des Angeklagten selbst nicht richtig sein.

„-u-

Diesen Widerspruch vermag das Revisionsgericht nicht aufzulösen. Die Würdigung, welche Aussage falsch ist, muß dem Tatrichter vorbehalten bleiben. Das Urteil muß deshalb auf-

gehoben werden." Dem tritt der Senat bei. Herdegen Ulsamer Schikora

Foth Granderath