Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 15.01.1985 – 5 StR 845/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_845/84
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache - gegen
Hans Stephan Kon aus DEE. geboren am EEE 19.5 ir ro,
zur Zeit in Haft, wegen fortgesetzten Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Januar 1985 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juni 1984 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bei dem hier vorliegenden eindeutigen Mißverhältnis zwischen den von dem Angeklagten geforderten Preisen und den von ihm erbrachten Leistungen
ist die Annahme eines Vermögensschadens rechtlich bedenkenfrei.
Das Schreiben des Verteidigers vom 10, Januar 1985 hat vorgelegen.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki