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BGH Urteil vom 13.01.1985 – 4 StR 667/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 667/82 URTEIL DEIVE

: in der Strafsache

gegen

Wolfgang GC EEE cu: Do TEE, geboren am GEEEEEEEEB 15:5 ir Summmmmmp,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter, Staatsanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt mp aus up und Rechtsanwalt Dr. b:aus u

als Verteidiger,

Justizangestellter gg» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19. März 1982 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

der persönlichen Schuld des Täters. Beide Gesichtspunkte muß der Richter berücksichtigen und gegeneinander abwägen, wenn er die Strafe bemißt (BGHSt 3, 179)

Nach dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ist anzunehmen, Jedenfalls nicht auszuschließen, daß das Land-

licher Schwere angesehen hat. Dies entspricht auch den Feststellungen. Daraus hat die Strafkammer gefolgert, daß in diesem Fall "das Tatgeschehen in der Mitte des Straf-

rahmens von Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe anzu-Siedeln" sei (Ua 30).

Diese Erwägungen der Strafkammer lassen besorgen, daß sie sich bei der Ermittlung der erkannten Strafe von Vorstellungen hat leiten lassen, die der Bedeutung des vom Gesetzgeber aufgestellten Strafrahmens nicht gerecht werden.

Der im Strafrahmen enthaltene Bereich zwischen der gesetzlichen Mindest- und der gesetzlichen Höchststrafe soll alle Schweregrade der Jeweils zu beurteilenden Gesetzesverletzungen abdecken. Er erfaßt sowohl die denkbar schwersten als auch die denkbar leichtesten Fälle; für sie sind die Grenzwerte des Rahmens vorgesehen. Ob ein solcher Fall vorliegt und welche Strafe für die anderen Fälle aus dem Bereich zwischen den Grenzwerten angemessen ist, ergibt sich für den erkennenden Richter aufgrund der in § 46 StGB vorgeschriebenen Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände (BGHSt 27, 2, 3).

Da die Strafdrohung nach der bindenden Entscheidung

des Gesetzgebers auch die denkbar schwersten Fälle erfassen soll, muß sich der Richter bei der Beurteilung der ihm vorliegenden Sache auch an dieser Fallgruppe orientieren, wenn er die Strafe im richtigen Bereich des Strafrahmens finden soll. Falsch wäre es dagegen, eine Strafe aus der Mitte des Strafrahmens zu wählen, wenn die Schwere der Tat im mittleren Bereich der erfahrungsgemäß immer wieder vorkommenden Fälle liegt. Denn die große Mehrzahl der Straftaten erreicht schon wegen der weiten Fassung der gesetzlichen Tatbestände nur. einen verhältnismäßig geringen Schweregrad. Verwendet man diese zahlreichen Fälle zusammen mit den bei weitem weniger häufigen schweren und schwersten Fällen bei der Ermittlung eines Durchschnittswertes der Tatschwere, so muß dieser Wert, der den Regelfall Kennzeichnet, notwendig in einem Bereich unter der Mitte der vom Gesetzgeber ins Auge gefaßten Tat-

zur Wohnung von Menschen, zur Tatzeit hielt sich aber niemand darin auf (UA 11); der Angeklagte hatte hinsichtlich des Bewohntseins nur bedingten Vorsatz (UA 27); er ging davon aus, daß sich zur Tatzeit niemand in dem Haus auf-

fochtene Urteil nicht den Anforderungen gerecht, die an die Begründung einer Strafe in dieser Höhe zu stellen sind. Zwar muß der Tatrichter in seinem Urteil nur die Umstände anführen, die für die Strafzumessung bestimmend waren

(§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); es könnte daher nicht beanstandet werden, wenn das Landgericht einzelne für den Angeklagten sprechende Umstände unerörtert gelassen hätte. Wird Jedoch - wie hier - von einer Mehrzahl im Urteil festgestellter für den Angeklagten sprechender Umstände nur der geringere Teil innerhalb der Strafzumessungserwägungen angeführt und bleiben Gesichtspunkte von erheblichem Gewicht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen völlig unerwähnt, so kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Tatgericht die durch § 46 Abs. 2 StGB gebotene Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen nicht in der erforderlichen Weise vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1981 - 1 StR 515/80 -).

Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Da die unzureichend begründete Einzelstrafe zugleich die Einsatzstrafe ist, kann auch die Einzelstrafe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - deren Begründung an sich keinen Rechtsfehler

aufweist - nicht bestehenbleiben, da nicht auszuschließen ist, daß die Höhe der verhängten Einsatzstrafe sich auch auf die Bemessung dieser Einzelstrafe ausgewirkt hat.

Salger Knoblich Ruß Engelhardt Goydke