Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 08.01.1985 – 1 StR 771/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

die Hausfrau Anita H m geborene Hin aus SGB, geboren am EB 1947 in U®@,

wegen versuchter Brandstiftung u.a.

N

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt iD

in der Verhandlung,

Staatsanwalt >

bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28. Juli 1984 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen

notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

“Von Rechts wegen

Gründe§

Die Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28. Juni 1984 wegen eines Verbrechens des versuchten Versicherungsbetrugs in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen der Brandstiftung sowie eines Vergehens des Betrugs zu einer Gesmamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagten gemäß § 56 Abs. 2 StGB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung genügen als besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB solche

Umstände, die im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich

in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Hier durfte die Strafkammer wesentliche Bedeutung dem Umstand beimessen, daß die Angeklagte als Ehefrau und Mutter dem Einfluß ihres Mannes ausgesetzt war und durch ihn zur Mitwirkung an der Tat bestimmt wurde, die im Interesse der Familie

den wirtschaftlichen Zusammenbruch abwenden sollte (UA

S. 42). Die Strafkammer hat das Vorliegen einer besonders gearteten und familiär bedingten Motivationslage angenommen. Es kommt nicht darauf an, ob die Strafkammer

in diesem Zusammenhang dem Umstand Bedeutung beimessen durfte, daß die Angeklagte drei minderjährige Kinder zu versorgen hat. Daß die Angeklagte wegen zwei Straftaten verurteilt worden ist, hat die Strafkammer ausdrücklich berücksichtigt.

Die Strafkammer hat nicht übersehen, daß bei der Strafhöhe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafaussetzung zur Bewährung verbieten könnte (§ 56 Abs. 3 StGB). Sie hat ihre Auffassung allerdings nicht näher begründet (UA S. 43). Der Sachverhalt weist keine schwerwiegenden Besonderheiten auf, welche die Strafaussetzung als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor dem Verbrechen

erscheinen lassen und daher dazu führen könnten, daß der bloße Strafausspruch ohne Vollstreckung die rechtliche Gesinnung in der Bevölkerung zu erschüttern vermöchte (vgl. BGHSt 24, 40 ff; 24, 6h £f).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General - bundesanwalts.

Herdegen Kuhn Schikora Foth Granderath