Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 19.12.1984 – 2 StR 604/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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PAS BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. Ishtiaq Anmed KEEE , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am MEEEEEEB 1959 in ACEEEEE (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Zahoor AED, in der Bundesrepublik Deutsch-

land ohne festen Wohnsitz, geboren am 20. Februar 1963 in AU (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

BAR,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune

Gollwitzer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof eu»

in der Verhandlung,

Staatsanwältin Mb bei der Verkündung als Vertreterinnen der Bundes-

anwaltschaft,

4. Rechtsanwalt > aus Fein au als Verteidiger des Angeklagten KW,

2. Rechtsanwalt BE aus F sei EEE als Verteidiger des Angeklagten A,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 1984 werden die Schuldsprüche dahin geändert, daß die Verurteilung wegen versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln entfällt.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten der "versuchten Durchfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln" schuldig gesprochen und den Angeklagten KM zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten AMBEEEB zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt; außerdem hat es das sichergestellte Heroin eingezogen.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten ohne Einzelausführungen die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die umfassende Prüfung des Urteils führt lediglich zu einer Änderung der Schuldsprüche dahin, daß die An-

führung des Tatbestands der versuchten Durchfuhr von Betäubungsmitteln entfällt. Dieser Tatteil erweist sich hier als ein unselbständiger Teilakt des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und muß deshalb im Urteilstenor unerwähnt bleiben.

Daß die Strafkammer die mit den unerlaubten Handeltreiben "gleichzeitig begangene versuchte Durchfuhr bei der Bemessung der Strafe ... wenig ins Gewicht" fallen ließ (UA Bl. 36), stellt keinen Rechtsfehler dar. Damit hat das Gericht den schulderhöhenden Umstand berücksichtigt, daß die Angeklagten nicht nur bereits in Pakistan mit dem Erwerb des Rauschgifts in Gewinnerzielungsabsicht den Tatbestand des unerlaubten Handel - treibens erfüllt, sondern sich mit dem Versuch der Durchfuhr des Betäubungsmittels durch die Bundesrepublik Deutschland darüber hinaus strafbar verhalten haben. Das war zulässig (vgl. auch BGHSt 1, 152, 155; 6, 25).

Da die Angeklagten mit ihren Revisionen nur einen unwesentlichen Teilerfolg hatten, ist es nicht unbillig, ihnen (ohne Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO) gemäß § 473 Abs. 1 StPO die vollen Kosten des Jeweiligen Rechtsmittels aufzuerlegen.

Mösl Meyer Maier

Theune . Gollwitzer