Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 11.12.1984 – 5 StR 777/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Hasso GC EHE aus S@WB-VeiiEm, geboren am WS. EEEEEB 1959 in Os Ci,

wegen Diebstahls n,a.

2. 74

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Dezember 1984 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten GEB wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO das Urteii des Landgerichts Osnabrück vcm 13. Juli 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Insoweit wird die Sache an das Schöffengericht in Osnabrück, das auch über die Kosten der Revision dieses Angeklagten zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat zu seinem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Angeklagten GEB betrifft, ausgeführt:

"Die Strafkammer schließt aus, daß der Mitangeklagte GwW@EB den Angeklagten GEB bei seiner Aussage vor der Kriminalpolizei zu Unrecht belastet habe, selbst wenn GW damals seine Freilassung nur für den Fall in Aussicht gestellt worden sein sollte, daß er den Verkäufer der gestohlenen Geräte namhaft mache. Denn jedenfalls nach der Freilassung des Mitangeklagten Cu, "auf jeden Fali aber heute’, sei 'nicht der geringste Grund' dafür ersichtlich, daß dieser immer noch wahrheitswidrig an seiner den Angeklagten CB

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belastenden Aussage festhalten müsse; es wäre nämlich für GW 'mit keinerlei Risiko verbimien „.., jedenfalls jetzt den wahren Täter zu nennen, wenn dies nicht der Angeklagte GEB gewesen sein sollte!

(UA S. 12).

Diese Ausführungen lassen besorgen, daß. die Strafkammer außer acht gelassen hat, daß der Mitangeklagte Gwai für den Fall, daß er angäbe, nicht der Angeklagte GEB, sondern ein anderer habe ihm die gestohlenen Geräte verkauft, er habe GWWÜR mithin zu Unrecht belastet, naheliegenderweise mit einem Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung - möglicherweise auch wegen Freiheitsberaubung (vgl. Anklageschrift, Bl. 184/Bd. I d. Strafakten) - rechnen müßte. Eine Auslegung der Erwägungen der Strafkammer dahin, im Falle einer wahrheitswidrigen Aussage vor der Polizei hätte GweB ohne weiteres.einen Weg gefunden, diese Angaben nunmehr ohne das Risiko eigener Strafverfolgung zu widerrufen, oder er hätte die Aussage widerrufen, weil er - möglicher-

weise aufgrund seiner relativ einfachen Struktur (UA S,. 11) -

ein Risiko, wegen wahrheitswidriger Belastung des Angeklagten GB strafrechtlich belangt zu werden, nicht gesehen habe, läßt der eindeutige Wortiaut des Urteils nicht zu. Das Revisionsgericht kann nicht mit Sicherheit feststellen, daß die Strafkammer der Einlassung des Mitangeklagten Cw@W, au. der die Verurteilung des Angeklagten Ge allein beruht, auch ohne die rechtsfehlerhafte Erwägung gefolgt wäre.

Bei der gegebenen Sachlage bedarf es keiner Vertiefung, ob durchgreifende Bedenken gegen die Beweiswürdigung auch deshalb bestünden, weil die Strafkammer - was in

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diesem Zusammenhang nahegelegen hätte - keine Erwägungen darüber angestellt hat, ob der Mitangeklagte Gwa# Grund zu einer konstanten Falschbelastung des Angeklagten CE zenabt haben könnte, weil er dadurch einen Dritten vor Strafverfolgung - oder gar sich selbst vor dem Vorwurf der Mitwirkung an den Vortaten - schützen wollte. Auf die mit der Revision srhobenen Verfahrensrügen und die ausdrücklich erhobenen sachlich-rechtlichen Einwände, die durchweg offensichtlich unbegründet sind, kommt es ebenfalls nicht an."

Dem stimmt der Senat zu.

. Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel