Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 11.12.1984 – 1 StR 752/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_ StR 752/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Textilkaufmann Siegfried BED aus
Sic, geboren am up. CB 1945 in Bad Men,
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung -— zu Nr. III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 5. Juni 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
1. im Fall II 14 der Urteilsgründe 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Im Fall II 14 der Urteilsgründe (Verurteilung wegen Betrugs) stellt das Landgericht zwar fest, der
Angeklagte sei sich bei dem (unter Eigentumsvorbehalt erfolgten) Kauf der Jacht bewußt gewesen, "daß er das Boot nicht vereinbarungsgemäß würde bezahlen können", ferner, ein vom Angeklagten zur Anzahlung übergebener Scheck über DM 20.000,-- sei nicht eingelöst worden (UA S. 14). Doch bezahlte der Angeklagte "bis zum Sommer 1981" DM 35.000,--. Das mag zwar der ursprünglichen Vereinbarung, bis Ende Juli/ Anfang August 1981 DM 70.000,-- zu entrichten, nicht entsprochen haben, bedurfte aber schon deswegen der näheren Betrachtung, weil die Jacht gerade zu dieser Zeit "möglicherweise gegen den Willen des Angeklagten" in den Besitz eines Dritten kam, der dann im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung "eines Rechtsstreits" (UA S. 14) dem Verkäufer DM 20.000,-—- bezahlte. Unter diesen Umständen wäre näher zu erörtern gewesen, ob der Angeklagte den - wenn auch nur bedingten - Vorsatz hatte, den Verkäufer zu schädigen.
Die Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Es kann auch ausgeschlossen werden, daß
die sonst verhängten Einzelstrafen von der Verurteilung und Zumessung der Strafe im Fall II 44 berührt werden.
Herdegen Kuhn Ulsamer
Schikora Foth