Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 11.12.1984 – 1 StR 715/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Rentner Hans J WB aus HW-JSe, dort geboren am WE. EB 1913,

wegen Vergehens gegen das Waffengesetz u.a.

a

BA

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1984, an der teilgenommen haben; Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB aus als Verteidiger,

Justizangestelle >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

II.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 20. Juli 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses Rechtsmittel veranlaßten

notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht Hof hat den Angeklagten am 20. Juli

1984 wegen unerlaubten Waffenbesitzes (§ 53 Abs. 1 Nr. 3a lit.a WaffG) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung Zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision

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des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützten Revision die Verurteilung wegen versuchten Totschlags an.

I. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.

Bei der Strafzumessung wurde zum Nachteil des Angeklagten gewertet, er habe nach der Tat den unerlaubten Besitz der Waffen "mit allen Mitteln" aufrechterhalten wollen (UA S. 13). Diese Strafzumessungserwägung wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach hat der Angeklagte seine beiden Pistolen lediglich zerlegt und versteckt, um sie dem Zugriff der Polizei zu entziehen (UA S. 5, 7, 10). Zu diesem Zeitpunkt dauerte der Verstoß gegen das Waffengesetz noch an. Die gesamte Dauer des unerlaubten Besitzes wird mit der Strafe abgegolten. Die Bemühungen des Angeklagten, die Aufdeckung dieser Tat zu verhindern und Tatspuren zu beseitigen, können hier als Akt der vom Gesetz zugelassenen Selbstbegünstigung eine weitere Strafschärfung nicht rechtfertigen. Sie lassen weder auf eine besondere Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit des Täters schließen, noch haben sie den Unrechtsgehalt der Tat vertieft (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH StrV 1982, 20; BGH, Beschlüsse vom 19.3.1982 - 2 StR 92/82 -— und vom 17.8.1984 - 3 StR 293/84).

Weil schon dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des Strafausspruchs führt, braucht auf die weiteren Einwendungen des Angeklagten nicht mehr eingegangen zu werden,

a

Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß der Strafzweck der Abschreckung anderer nur innerhalb des Bereichs der schuldangemessenen Strafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 20, 264, 267; 28, 318, 326; BGH bei Dallinger MDR 1971, 720; BGH bei Holtz MDR 1976, 812).

Il, Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet,

1. Die Beschwerdeführerin rügt ohne Erfolg, das Schwurgericht hätte aufgrund der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs, 2 StPO) die am Tatort zur Tatzeit herrschenden Sichtverhältnisse durch Augenschein aufklären müssen,

Das Landgericht durfte nach pflichtgemäßem Ermessen von der Einnahme des Augenscheins deshalb absehen, weil es die notwendigen Feststellungen auf andere Art und Weise zuverlässig treffen konnte (KK-Herdegen § 244 Rdn. 112). Dies ergibt sich aus den Darlegungen im Urteil Seite 9. Grundlage der Beweiswürdigung waren demnach nicht nur die vom Tatort gefertigten Lichtbilder, sondern auch die Angaben von Zeugen, die sich zur Tatzeit am Tatort aufgehalten hatten. Es spricht nichts dafür, daß die Besichtigung der Örtlichkeit selbst oder die Rekonstruktion der Tatzeitbedingungen dortselbst zu einer zusätzlichen Sachaufklärung geführt hätten (vgl. BGH NStZ 1981, 310).

2. Die Sachbeschwerde hat im Schuldspruch - auch unter Berücksichtigung des § 301 StPO - keinen Rechts-

fehler, im Strafausspruch keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Insbesondere enthalten die Urteilsgrinde keinen Widerspruch. Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte nicht, daß seine Pistole bei Abgabe eines Schusses in Richtung des Tatopfers GB zielte (UA S. 10, 12); er hielt es nicht für möglich, einen Menschen zu treffen (UA S. 10). Dies begründet unter den vom Landgericht dargelegten weiteren Voraussetzungen hinsichtlich der Verletzung des GB nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit.

Herdegen Kuhn Ulsamer Schikora Foth