Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 05.12.1984 – 2 StR 581/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 581/84 URTEIL
in der Strafsache gegen
willi Friedrich We aus SB, geboren am GE 196° in AU, zur Zeit in
Strafhaft in anderer Sache,
wegen Diebstahls u. a.
ME
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1984, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE» in der Verhandlung, Staatsanwältin MW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ENEEEEn ou: FEREEEEED auEmE>
als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizangestellte mu»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
AP
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. März 1984
a) soweit der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde und
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung "des Urteils des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 30. 9. 1983 (LS 110 Js 6297/83), dessen Gesamtstrafe in Wegfall kommt" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
drei Monaten verurteilt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und den Gesamtstrafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das
vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel
hat Erfolg.
Zum Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat die Strafkammer ausgeführt: "Der Angeklagte, der nach wie vor nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, fuhr von April 1983 bis zu seiner Inhaftierung am 1. Juni 1983 mit einem Pkw wiederholt auf öffentlichen Straßen" (UA S. 5). Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, welchen Schuldumfang das Landgericht angenommen hat. Der Tatrichter hätte, wenn eine nähere Aufklärung hinsichtlich der Häufigkeit der Fahrten und der gefahrenen Strecken unmöglich war, Mindestfeststellungen treffen und sie der Strafzumessung zugrunde legen müssen (BGH GA 1959, 371; 1965, 182; BGH Strafverteidiger 1981, 127; BGH, Beschluß vom 20. Septenber 1983 - 5 StR 607/83; ständige Rechtsprechung). Die unzureichenden Feststellungen machen überdies dem Revisionsgericht auch die Prüfung unmöglich, ob das Landgericht zu Recht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, zumal die Urteilsgründe Ausführungen über einen Gesamtvorsatz vermissen lassen.
Der aufgezeigte Rechtsfehler kann sich zum Vorteil für den Angeklagten ausgewirkt haben, er kann
ihn aber auch beschweren. Das Rechtsmittel wirkt daher insoweit auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO).
Die sonach gebotene Aufhebung der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nötigt zu der des Ausspruches über die Gesamtstrafe.
Müller Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer
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