Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 04.12.1984 – 5 StR 791/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 791/84 AZ
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Muammer G EEEEB aus Beh, geboren am @. EM 1960 in Mei (Ju) , zur Zeit in Haft,
wegen sexueller Nötigung
19.2
er | 34
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat die innere Tatseite einer sexuellen Nötigung nicht ausreichend festgestellt. Angesichts des sehr geringen Maßes an Gewalt, die der Angeklagte nach den Feststellungen gebraucht hat, der geringfügigen Gegenwehr der Zeugin A und anderer Hinweise auf ihr Einverständnis in sexuelle
- 3 A341
Handlungen mit dem Angeklagten reicht der bloße Hinweis bei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe "rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft" gehandelt, dafür nicht
aus,
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki