Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 04.12.1984 – 5 StR 701/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 701/84 ALT YEL-
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. den Elektromeister Eberhard P CsmEEEEEEEE>
aus Heap,
geboren am 8. EB 1942 in ICH ( Pomiiiiiie) , zur Zeit in Haft,
2, die Gastwirtin Anna H uEEREEEED geborene Ma aus Dem, geboren am WB. WER 1949 in Fesn Kreis VidEEmmEp jetzt Lo,
wegen Brandstiftung u.a.
en 727
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Dezember 1984 gemäß
§ 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten Pe und He wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 2. Januar 1984 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten “der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil nach
§ 349 Abs. 4 StPO durch Beschluß aufzuheben, folgendermaßen begründet:
"Beide Revisionen wenden sich mit Erfolg gegen die nachstehenden Erwägungen des Landgerichts (UA S. 35):
Angesichts einer Gesamtwürdigung der Beweisumstände und des Tatgeschehens ist die Kammer überzeugt, daß die Angeklagten, auch angesichts der merkwürdig redseligen Briefe an die Lam@i9 Ortspolizei und den
Ehemann der Eigentümerin Beil, die Täter der beiden Brandstiftungen sind.
Darüber hinaus verhalten sich die Urteilsgründe nämlich nicht zu diesen Briefen und deren Inhalt, auch nicht zu ihrem Verfasser. Dabei kann dahinstehen, ob die Erwägung des Landgerichts zu
den 'merkwürdig redseligen'!' Briefen schon wegen mangelnder Eindeutigkeit zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß
3 AdE
gibt. Ihr muß nicht - mit dem Verständnis der Revision -
die Bedeutung beigemessen werden, daß auch daraus unter-
stützend auf die Täterschaft der Angeklagten geschlossen
wird, sie kann vielmehr auch dahin verstanden werden, daß die Briefe den übrigen Schlüssen nicht entgegenstünden.
In jedem Fall aber hat das Landgericht diesen Briefen nicht jede Bedeutung für die Beweiswürdigung abgesprochen. Mangels näherer Feststellungen ist aber keine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich, ob der Inhalt der Briefe ihre tatsächliche Beurteilung sowie die daraus gezogenen - wie auch
immer gearteten - Schlüsse ermöglicht. Zwar kann dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden, wie er was in tatsächlicher Hinsicht beurteilt und welche Schlüsse er daraus zieht. Seine Erwägungen müssen aber, um sie nach den Maßstäben von u.a. BGHSt 26, 56, 63 beurteilen zu können, insoweit nachvollziehbar sein. Daran fehlt es hier."
Der Senat tritt dem bei.
Auf die weiteren Revisionsangriffe sowie auf die Kostenbeschwerde des Angeklagten PP kommt es hiernach nicht mehr an.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki
ALT