Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 29.11.1984 – 4 StR 664/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
DE BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 664/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kellner Salvatore (Tori) P EEE aus , zcboren an EEE 1946 in 16. CUi
(Italien), zur Zeit unbekannten Aufenthalts,
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 29. November 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ein der Verhandlung, Staatsanwalt EB hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Februar 1984 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Ausla-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und des versuchten Betruges freigesprochen. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, er habe, um sich eine Feuerversicherungssumme zu erschleichen, am 31. Dezember 1980 die von ihm in einem Wohn- und Geschäftshaus in Merchweiler betriebene Pizzeria "Vesuvio" entweder selbst in Brand FR- setzt oder durch einen unbekannten Mittäter in Brand setzen lassen und anschließend den Versicherungsanspruch, wenn auch erfolglos, geltend gemacht.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfole.
Die Strafkammer ist nach eingehender Erörterung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Indizien zu der Überzeugung gelangt, es bleibe "zwar immer noch ein erheblicher Tatverdacht gegen den Angeklagten bestehen, doch liegt die Möglichkeit, daß ein Dritter den
Brand gelegt haben kann, so nahe, daß die in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen für eine Verurteilung ... nicht ausreichen" (UA 43), Gemeint ist damit zum einen der beim Angeklagten als Aushilfe beschäftigt gewesene und nach dem Brand verschwundene Pakistani, der im Besitz eines Schlüssels zur Küchentür war und den Brand "aus Ärger über den Angeklagten" gelegt haben kann (UA 42), Zum anderen sind damit unter den Landsleuten des Angeklagten zu suchende Dritte gemeint, denen der Pakistani den Schlüssel weitergegeben haben kann und die den Brand aus Rache gelegt haben können, weil sie vom Angeklagten, der deswegen auch bestraft worden ist, erpreßt worden sind (UA 42). Unter diesen Umständen kann Jedenfalls von bloßen Mutmaßungen oder von allein auf theoretische Erwägungen gestützten Schlußfolgerungen,
wie die Revision rügt, keine Rede sein. Die Strafkammer hat dabei auch nicht etwa die - wegen der Parallelen zu der zugleich verhandelten Brandstiftung im Anwesen des früheren Mitangeklagten Heckeler um so näher liegende - Möglichkeit übersehen, daß sich der Angeklagte mit der Schlüsselüberlassung der Hilfe des Pakistani (oder auch eines anderen Dritten) bedient haben könnte, den Brand
zu legen (UA 33, 43). Mit der Möglichkeit, daß er die Überlassung des Schlüssels an den Pakistani so lange wie möglich hat verschweigen wollen, um auf diese Weise "möglichst geschickt den Verdacht von sich (selbst) abzulenken", hat sie sich deshalb auch ausdrücklich auseinandergesetzt (UA 43).
Die im vorstehenden Zusammenhang und auch sonst im Urteil angestellten Erwägungen sind frei von Rechtsfehlern. Mit ihren Einwendungen bekämpft die Revision letztlich nur die im Urteil getroffenen Feststellungen und ver-
sucht, die Tatsachen anders zu werten, als es die Strafkammer getan hat, und deren Beweiswürdigung durch ihre
folgerungen sind denkgesetzlich möglich und widersprechen auch nicht der Lebenserfahrung; das genügt. Die Revision kann nicht damit gehört werden, in der einen oder anderen Einzel frage wie auch insgesamt seien andere
Schlußfolgerungen möglich gewesen oder hätten sogar näher
gelegen (KK § 264 StPO Rdnr. 3, 5). Auch die von der Revision behaupteten Widersprüche und sonstigen Rechtsfehler liegen nicht vor. Insbesondere verkennt sie, daß
ist, sondern nur festgestellt hat, der Angeklagte sei
davon überzeugt gewesen, "daß man sich", auch wenn ein
schriftlicher Kaufvertrag nicht abgeschlossen und die Zahlungsweise noch offen gewesen sei, "darüber aber mit
40). Soweit die Revision ihre gegenteilige Auffassung also
darauf stützt, daß zur Entfernung des persönlichen Habes
aus der Pizzeria einen Tag vor dem Brand kein (aktueller)
Anlaß bestanden habe, jedenfalls die Strafkammer dieser
Tatsache nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen habe, geht sie von einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus.
Salger _ Hürxthal Ruß Jähnke Meyer-Goßner