Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 28.11.1984 – 2 StR 458/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

den Steinmetzmeister Heinz J ee aus AMD, geboren am EB 1937 in Amp,

wegen Steuerhinterziehung

JE

F

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 23, November 1984 in der Sitzung vom 28. November 1984, an denen teilgenommen haben;

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,

Staatsanwalt iin

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ED aus ums als Verteidiger des Angeklagten in

der Verhandlung vom 23. November 1984,

Justizangestellte

als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

-

für Recht erkannt:

Die Revision und die Kostenbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Februar 1984 werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten

dadurch entstandenen notwendigen Auslagen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage eines rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; deren Vollstreckung hat es zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. In der Antragsbegründung hat die Beschwerdeführerin ausschließlich "die Verletzung materiellen Rechts durch Verletzung des § 56 Abs. 2 StGB" (mit Einzelausführungen) gerügt. In diesem Umfang wird die Revision vom Generalbundesanwalt vertreten.

Es kann offenbleiben, ob das Rechtsmittel entgegen dem Antrag nicht mehr den gesamten Rechtsfolgenausspruch erfaßt, sondern entsprechend der Annahme des Generalbundesanwalts angesichts der Begründung auf die Strafaussetzung

zur Bewährung beschränkt ist. Sie wäre zum Strafausspruch

jedenfalls unbegründet.

Auch die Entscheidung über die Strafaussetzung Zur Bewährung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat im Anschluß an die Strafzumessungserwägungen zunächst den Inhalt des § 56 Abs. 2 StGB auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend dargelegt (vgl. dazu BCHSt 29, 370, 380). Sodann hat sie ausgeführt, daß nach ihrer Auffassung "bei einer Gesamtwürdigung aller Fakten und der Täterpersönlichkeit" mildernde Umstände von besonderem Gewicht vorlägen und die Strafaussetzung zuließen. Zusätzlich hat sie die "insbesondere" für eine Strafaussetzung sprechenden Gesichtspunkte hervorgehoben. Damit hat die Strafkammer an ihre Ausführungen zur Strafzumessung angeknüpft und zum Ausdruck gebracht, aaß sie die dort dargelegten Umstände insgesamt auch ihrer Entscheidung zur Strafaussetzung zugrunde gelegt hat.

Es bedarf hier nicht der Erörterung, ob dieses Vorgehen allgemein zulässig ist. Bedenken dagegen können insbesondere in Fällen bestehen, in denen - etwa bei mehreren verschiedenen Taten - die festgestellten Umstände nur Zum Teil für beide Rechtsfolgen Bedeutung haben, oder in denen ihnen im Hinblick auf die jeweilige Entscheidung unterschiedliches Gewicht zukommt.

So verhält es sich hier jedoch nicht. Die Strafkammer hatte nur für eine Straftat die Rechtsfolgen zu bestimmen. Alle im Hinblick darauf festgestellten

Ba

und bei der Strafzumessung dargelegten Umstände waren auch für die Entscheidung über die Strafaussetzung bedeutsam. Deshalb ist hier kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Gericht im schriftlichen Urteil darauf verzichtet hat, bei der Begründung der Strafaussetzung die bereits unmittelbar vorher angeführten Umstände

im einzelnen zu wiederholen. Daß es bei der Entscheidung maßgebliche Gesichtspunkte übersehen haben könnte, erscheint ausgeschlossen. Ebensowenig sind Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, daß ein weiterer, nur für die Entscheidung über die Strafaussetzung bedeutsamer, dem Angeklagten ungünstiger Umstand vorgelegen hätte und unberücksichtigt geblieben wäre, Die Urteilsgründe ergeben somit, daß die Strafkammer auch die von der Beschwerdeführerin und vom Generalbundesanwalt vermißten, dem Angeklagten nachteiligen Gesichtspunkte in die Prüfung einbezogen hat. Daß sie dabei einige dem Angeklagten günstige Umstände als für die Strafaussetzung ausschlaggebend nochmals gesondert aufgezeigt hat, spricht nicht dagegen und begründet auch sonst keinen Rechtsfehler.

Die Entscheidung der Strafkammer ist nicht unvertretbar, sondern hält sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Ermessens, Sie ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH, Strafverteidiger 1981, 120, 121, 337).

Da die Revision keinen Erfolg hat, war auch die Kostenbeschwerde zu verwerfen.

Müller Meyer Maier

Theune Niemöller