Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 27.11.1984 – 1 StR 675/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 675/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hüseyin E EB „aus ACH, <seboren am MB. GEB 1965 in m (Türkei),
wegen versuchten Totschlags
%
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l.
1.
vom 26.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 20. Juli 1984 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten
wird verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
Oktober 1984 zur Bemessung der gegen den Angeklagten
verhängten Jugendstrafe ausgeführt:
"Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Jugendkammer hat mit Recht darauf hingewiesen, daß
für die Bemessung der Jugendstrafe zwar die Strafrahmen
des allgemeinen Strafrechts nicht gelten, daß aber
gleichwohl günstige Umstände angemessen berücksichtigt
werden müssen, die bei einem Erwachsenen die Anwendung eines geänderten Strafrahmens rechtfertigen können. Die Jugendkammer hat deshalb zutreffend geprüft, ob die Tat des Angeklagten als minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB anzusehen ist. Ihre Ausführungen hierzu sind aber nicht frei von Rechts-
fehlern.
Die Jugendkammer meint (UA S. 57), die die Tat auslösenden Beleidigungen könnten nicht als "schwer" im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB gewertet werden, weil sie für den Angeklagten erkennbar ihre Wurzeln in den Spannungen zwischen den beiden Familien und in der vorausgegangenen tätlichen Auseinandersetzu seines Bruders mit dem Tatopfer gehabt hätten. Das ist mit der schon erwähnten Feststellung der Jugendkammer nicht zu vereinbaren, daß die tatauslösenden Schimpfworte "Hurensöhne" von Türken "regelmäßig als schwerwiegende Ehrenkränkung angesehen" werden (UA S. 45). Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Prüfung der "Schwere" einer Beleidung darauf abzustellen, ob die Äußerungen des Tatopfers gegenüber dem Täter nach den Verhältnissen, in denen beide zur Tatzeit gelebt haben, objektiv als erhebliche Kränkungen zu werten sind (BGH NStZ 1981, 300/301; BGH Strafverteidiger 1981, 234 und 1983, 198) Danach liegt es nahe, daß es sich bei den tatauslösenden Beleidigungen entgegen der Auffassung der Jugendkammer doch um "schwere" Ehrenkränkungen im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB gehandelt hat.
Hierdurch ist der Angeklagte auch beschwert. Die Jugendkammer hat zwar wegen des durch die Schimpfworte ausgelösten Zornaffektes und der dadurch hervorgerufenen erheblichen Verminderung des Steuerungsvermögens des Angeklagten einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB bejaht. Hätte sie aber wegen der Beleidigungen schon die erste Alternative des § 213 StGB angewandt, hätte sie den Strafrahmen dieser Vorschrift wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zusätzlich mildern können (BGH NSt2 1984, 216 mit weiteren Nachweisen). Es läßt sich nicht ausschließen, daß dies für den Angeklagten zu einer milderen Strafe geführt hätte. Seine Strafe muß deshalb neu zugemessen
werden."
Dem tritt der Senat bei.
7?
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung
der Gegenerklärung keine Rechtsfehler ergeben.
Herdegen Ulsamer Maul Foth Granderath