Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 27.11.1984 – 1 StR 635/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 635/84 URTEIL.
in der Strafsache
gegen
1. den Arzt Dr. Kurt R EEE aus Hein - Dem , geboren am BD. EB 1922 in Dem,
2. den Angestellten Helmut W EEE |aus Uemm-EEE, geboren am W. EEE 193. in Weiiim/ OR ,
wegen Anstiftung zum Meineid u.a.
Y
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEEEE> aus GERNE als Verteidiger des Angeklagten
Dr. Rem,
Rechtsanwalt Dr. END au: GENE als Verteidiger des Angeklagten Ve,
Justizangestellte > als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I.
II.
III.
IV.
Auf die Revision des Angeklagten Dr. RCEEEB wird das Urteil des Landgerichts München II vom 17. Mai 1984, soweit es ihn betrifft,
1. dahin geändert, daß er in Tateinheit der Anstiftung zum Meineid, der Anstiftung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt und des Betrugs schuldig ist;
2. im Strafausspruch samt den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden,
Die weitergehende Revision des Angeklagten Dr. RB und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
Die den Angeklagten Dr. Reime und WERE durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Z
I. Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. Remus wegen Betrugs in Tateinheit mit Anstiftung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt sowie wegen Anstiftung zum Meineid zu der Gesamtstrafe von einem Jahr zehn Monaten, den Angeklagten WB wegen uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt; die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die unbeschränkt erhobene Revision des Angeklagten Dr. REED führt nur zur Abänderung des Schuldspruchs in dem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang und zur Aufhebung des gegen ihn gerichteten Strafausspruchs. Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebte bei Dr. Re eine Änderung des Schuldspruchs dahin, daß - zusätzlich - auch die Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Betrug stehe, ferner, daß bei den Angeklagten Dr. ReE> und WERE die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung entfalle. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
II. Die Revision des Angeklagten Dr. R
1. Am 4. Tag der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung, 16 Zeugen zu vernehmen, deren Ladung sie schon vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich beantragt hatte. Die Strafkammer behandelte den Antrag als Beweisermittlungsamtrag, weil kein Beweisthema genannt war, und lehnte ihn ab, weil diese Zeugen bei der Polizei nichts Sachdienliches ausgesagt hätten. Nach Auffassung
der Revision verstieß das gegen § 244 Abs. 3 und Abs. 2 StPO. Das Beweisthema habe sich "klar und eindeutig fixiert" aus dem Verfahrensablauf ergeben. Mindestens bei zwei Zeugen sei darüber hinaus die Sachdienlichkeit ihrer Aussagen aus den Akten zu entnehmen gewesen.
a) Die Behandlung des Antrags als Ermittlungsamtrag ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte sich zu verschiedenen Zeiten verschieden eingelassen, Er hatte zunächst behauptet, es seien ab dem fraglichen Zeitpunkt niemals mehr Rezepte in seiner Praxis zurückbehalten und an die Fahrer der Stadtapotheke übergeben worden. Später hatte er eingeräumt, teilweise seien doch Rezepte in der Praxis verblieben und dem Fahrer der Apotheke übergeben worden, freilich auf ausdrücklichen Wunsch der Patienten (UA S. 18). Die als Zeugen benannten Personen waren nicht durchweg Patienten des Angeklagten Dr. Rem; es befanden sich auch Angestellte der Stadtapotheke Wei darunter.
Schon im Hinblick hierauf reichte der Vortrag, die Zeugen hätten bei der Kriminalpolizei "entlastende'" Angaben gemacht, nicht aus, um das Beweisthema zu bestimmen.
Hinzu kommt, daß nach Antragstellung und Ablehnung weitere drei Verhandlungstage folgten, ohne daß der Verteidiger Anlaß sah, den Antrag - nunmehr mit Beweisthema - erneut zu stellen. Dem Ablehnungsbeschluß war der Grund der Ablehnung deutlich zu entnehmen; der Beschluß wirkte insofern gleichzeitig als Hinweis (vgl. BGHSt 19, 24, 25).
b) Auch die Pflicht zu umfassender Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt. Das Landgericht stützte seine Überzeugung maßgeblich auf die Aussagen einer Sprechstundenhilfe des Angeklagten, deren Angaben wegen des Zeitpunkts ihres Dienstantritts von besonderer Bedeutung für die zeitliche Fixierung der Vorgänge waren, und auf die Bekundungen der Fahrer der Stadtapotheke (UA S. 22/23). Die Strafkammer hat diese Aussagen an den Bekundungen zahlreicher Patienten des Angeklagten über den Umgang mit Rezepten und insbesondere über den Zeitpunkt einer Änderung des früher angewandten Verfahrens gemessen. Die polizeilichen Aussagen der von der Revision hervorgehobenen zwei Zeugen ließen nicht erwarten, deren Vernehmung werde das Beweisergebnis beeinflussen.
2. Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag abgelehnt, über die Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten Feb (die das anhängige Strafverfahren durch Selbstanzeige in Gang gebracht hatte) ein CGutachten einzuholen. Frau FB ist 25 Jahre alt, war von 1974 bis 1983 Arzthelferin in der Praxis des Angeklagten Dr. Rem, ist körperlich und geistig gesund. Sie auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, wäre nur geboten gewesen, wenn ausnahmsweise Besonderheiten vorgelegen hätten, die die Sachkunde des Gerichts überfordert hätten (vgl. BGH NStZ 1982, 42). Das hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler verneint. Der Umstand, daß Frau FW zur Zeit ihrer Vernehmung vor der Kammer für Handelssachen im 7. Monat schwanger war, bedeutete ebensowenig eine solche Besonderheit wie die - mit keinerlei Tatsachen als eben der Schwangerschaft untermauerte - Behauptung
der Verteidigung, es habe "nicht ausschließbar" eine Schwangerschaftspsychose vorgelegen (vgl. zur Schwangerschaftspsychose auch Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 53. Aufl. 1971 S. 332; Handwörterbuch der Rechtsmedizin, herausgegeben von Georg Eisen, 1974, Bd. II S. 425). Ohnedies ist der Vortrag der Verteidigung und der Revision zu diesem Punkt nicht ohne weiteres einsichtig. Beide stellen die Wahrnehmungs- und Erkenntnisfähigkeit von
Frau F@@B in Frage, ohne eindeutig klarzulegen, welche Wahrnehmungen und Erkenntnisse durch die angebliche Psychose verfälscht sein sollen. Tatsächlich könnte
es sich nur um Wahrnehmungen und Erkenntnisse hinsichtlich der Anstiftung durch Dr. RB handeln, nicht um
die Aussage von Frau FB vor der Kammer für Handelssachen; diese Aussage soll nach der Einlassung des Angeklagten und dem Vortrag der Verteidigung richtig
sein. Was die Verteidigung in erster Linie in Zweifel
zieht, ist vielmehr die Richtigkeit des Widerrufs ihrer Aussage durch Frau FB. Er geschah indes erst im Mai 1983, also geraume Zeit nach Ende der Schwangerschaft.
3. Die Sachrüge des Angeklagten Dr. Rep führt zur Änderung des Schuldspruchs. Eine Straftat kann auch dann Tateinheit zwischen zwei anderen Delikten begründen, wenn eines von diesen schwerer als jene Straftat wiegt (BGHSt 31, 29). Verbindende Straftat ist hier der Prozeßbetrug; zu ihm standen sowohl die Anstiftung zur falschen Versicherung an Eides Statt als auch die Anstiftung zum Meineid im Verhältnis der Tateinheit. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
na
4. Sonstige sachlich-rechtliche Mängel zum Nachteil des Angeklagten Dr. RB hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung nicht ergeben.
III. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Soweit die Staatsanwaltschaft bei Dr. Reue die Beurteilung der Konkurrenz der Straftaten rügt, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen,
2. Rechtsfehler bei der Strafzumessung zeigt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht auf. Die "Grenze des Vertretbaren", bis zu der das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters zu § 56 Abs. > StGB hinzunehmen hat (vgl. die Rechtsprechungshinweise bei Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 56 Rdn. 9 c), ist nicht überschritten.
Herdegen Ulsamer Maul Foth Granderath