Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 20.11.1984 – 5 StR 648/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 648/84 Zurck an 7S 2
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen den Gastwirt Saverio P mm aus GCEEEEEEEEED.
geboren am @. MED 1944 in Pi (IH),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Säachbezeichnung: DEE u.a. -
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
er 126
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Dr. Niepe] als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht Basdorf als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE aus EEE und Rechtsanwalt EB aus EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Angeklagten Pe und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 6. April 1984, soweit es den Angeklagten Pa betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
3 - ARE
Gründe§
l. Die Revision des Angeklagten Pe dringt mit der Rüge durch, daß eine Frage des Verteidigers an den Zeugen LB zu Unrecht zurückgewiesen worden ist.
Der Zeuge IWW, der als Informant für das Landeskriminalamt tätig gewesen ist (UA S. 30), hatte u.a. ausgesagt, er habe dem Angeklagten PB Diamanten zum Kauf angeboten und auch einen Tausch von Diamanten gegen Heroin zur Diskussion gestellt (UA S. 25). Der Verteidiger des Angeklagten Pe fragte den Zeugen LBS nacn der Herkunft der Diamanten und nach der Anschrift des Lieferanten (Bd. III Bl. 2 d.A.). Nachdem der Vorsitzende diese Frage. mit der Begründung, es sei kein "unmittelbarer Sachzusammenhang zu diesem Verfahren ... zu erkennen" (aa0), zurückgewiesen und der Verteidiger einen Gerichtsbeschluß beantragt hatte, "bestätigte" die Strafkammer die Entscheidung des Vorsitzenden mit der Begründung, die Herkunft der von L@WWB angebotenen Steine sei "für die Entscheidung ohne Bedeutung" (Bd. III Bl. 2, 7 d.A.).
Die Gründe, die die Strafkammer für die Zurückweisung der Frage angegeben hat, geben keine Auskunft über die tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der Kammer und sind schon deswegen unzureichend (vgl. BGHSt 13, 252, 255). Sie entsprechen auch sonst nicht dem Gesetz (8 241 Abs. 2 StPO). Fragen dürfen nach § 241 Abs. 2 StPO nur zurückgewiesen werden,
wenn sie ungeeignet sind oder nicht zur Sache gehören. Dafür, daß die Frage ungeeignet war, insbesondere den Zeugen bloßstellen oder die Beweisäufnahme zu verfahrensfremden Zwecken mißbrauchen sollte, war nichts ersichtlich. Mit seiner Bemerkung, der Gegenstand der Frage sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, hat das Gericht auch nicht dargetan, daß
die Frage nicht zur Sache gehöre. "Nicht zur Sache" gehören Fragen, die sich weder unmittelbar noch mittelbar auf den Gegenstand der Untersuchung beziehen. Erwägungen, die nach
8 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Ablehnung eines Beweisamtrages
4. Ab
wegen Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache führen können, rechtfertigen noch nicht die Zurückweisung einer Frage nach § 241 Abs. 2 StPO. Darauf, ob die Frage
nach Meinung des Gerichts erheblich ist, kommt es nicht an, ein Urteil hierüber soll sich das Gericht erst bilden, wenn
es die Antwort gehört hat (BGH NStZ 1984, 133 = Strafverteidiger 1984, 60; BayrObLG GA 1964, 210 = JR 1964, 389 m.Anm. Peters).
Hier bezog sich die Frage jedenfalls mittelbar auf den Gegenstand der Untersuchung: Der Zeuge L@&MB natte behauptet, mit dem Angeklagten PB über den Umsatz von Heroin und Diamanten verhandelt zu haben. Erörterungen über die Herkunft der angeblich lieferbaren Diamanten konnten die Seriosität der Angaben des Zeugen beleuchten, insbesondere, wenn zweifelhaft wurde, ob die Diamanten überhaupt existierten. Außerdem gehörte zum Gegenstand der Beweisaufnahme die Frage, ob und in welchem Umfang der Zeuge LEW für das Landeskriminalamt tätig gewesen ist. "Zur Sache" gehörte deshalb auch die Erwägung, ob etwa das Landeskriminalamt gleichermaßen hinter dem Angebot der Diamantenlieferung und hinter den Verhandlungen über einen Ankauf von Heroin stand. Die Frage des Verteidigers nach der Herkunft der Diamanten zielte ersichtlich auch in diese Richtung.
Zwar hat der Tatrichter den Zeugen L@MEB für weitgehend unglaubwürdig gehalten und deswegen seine Bekundungen nur insoweit verwertet, als sie durch andere Beweismittel bestätigt worden sind (UA S. 28). Das Gericht hat sich aber bei der Verurteilung maßgeblich auf die Aussagen der Zeugen Ka und ME gestützt (UA Bi. 21, 22). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Gericht die Aussagen dieser Zeugen anders gewürdigt hätte, wenn sich im Anschluß an die Frage des Verteidigers ergeben hätte, daß die Zeugen KB und MB den Zeugen LEMB entgegen ihren eigenen Angaben (UA S. 22) veranlaßt hatten, mit dem Angeklagten PeWe über Diamanten- und Heroingeschäfte zu verhandeln.
. AZ
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat aus sachlichrechtlichen Gründen Erfolg. Sie weist zu Recht darauf hin, daß nach den Besonderheiten dieses Falles (UA S. 14) die Ausführungen, mit denen das Landgericht es abgelehnt hat, den Angeklagten Pa als Täter zu verurteilen (UA S. 39 bis 40), nicht ausreichen.
3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, beide Revisionen zu verwerfen.
Herrmann Schuster ‚Horstkotte
Rebitzki Niepel