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BGH Beschluss vom 16.11.1984 – 2 StR 688/84

2. Strafsenat

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IP

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 688/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ndongo Matarr C Ep aus Ve», geboren am EEE 1957 in NEW (Gambia), zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Zu

- 2-

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. April 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Falle II 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Verurteilung wegen (fortgesetzten) Handeltreibens mit Haschisch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht stellt hierzu lediglich

fest:

- 3 -

"Im November 1983 handelte der Angeklagte,

ebenfalls auf Grund seines entsprechenden

Gesamtvorsatzes, mit Haschisch. Zu seinen

Gunsten ist davon auszugehen, daß es sich

nicht um nicht geringe Mengen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handelte."

Diese Feststellungen sind so unbestimmt, daß ungewiß ist, welche Handlungen dem Angeklagten angelastet werden, und der Umfang der Rechtskraftwirkung des Urteils zweifelhaft bleibt. Der für die Strafzumessung erforderliche Schuldumfang ist ebenfalls nicht zu erkennen. Selbst wenn man die Darstellung der Beweiswürdigung einbezieht, so bleibt unklar, was dem Angeklagten im einzelnen vorgeworfen wird. Das Landgericht hätte darlegen müssen, in wievielen Einzelakten und mit welchen Mengen der Angeklagte Handel getrieben hat. Es hätte jedenfalls einen sicheren Mindestschuldumfang angeben müssen.

Dieser ergibt sich auch nicht aus der Schilderung der Telefongespräche des Angeklagten. Betrafen diese, wie das Landgericht annimmt, lediglich kleinere Rauschgiftmengen, dann bleibt die Frage offen,

ob der Angeklagte in den Fällen, in denen er Gespräche über den Erwerb von Haschisch (oder Marihuana) führte, nicht lediglich Rauschgift

zum Eigenverbrauch erwerben wollte.

- UL.

Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Haschisch und damit die Entscheidung über die Gesamtfreiheitsstrafe sind deshalb aufzuheben. Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Heroin weist keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.

Müller Maier Theune

Niemöller Gollwitzer