Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 15.11.1984 – 4 StR 675/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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DOLL BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 675/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ralpı R EB zeborener Ha aus DEE, geboren am GE» 19.5 in Wem, zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 1984 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Bielefeld vom 29. Juni 1984

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat weist erneut darauf hin, daß die bloße schematische Aneinanderreihung des Inhalts der Aussagen der Angeklagten und der vernommenen Zeugen überflüssig ist (BGH, Urteil vom 9. April 1984 - 4 StR 399/84). Im Urteil ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen vorzunehmen (BGH MDR 1974, 548). Sie kann durch die bloße Wiedergabe des Inhalts der Aussagen nicht ersetzt werden. Aufgabe des Tatrichters ist es, im Rahmen der Beweiswürdigung eine Begründung dafür zu geben, auf welchem Weg er zu den Feststellungen gelangt ist, die Grundlage der Verurteilung geworden sind. Er ist deshalb gehalten, die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel im Urteil erschöpfend zu würdigen, soweit sich aus ihnen bestimmte Schlüsse

zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten herleiten lassen. Diesem Erfordernis wird durch eine ungewöhnlich ausladende Darstellung der Aussagen der Angeklagten und der Zeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung bis hin zu ersichtlich unwesentlichen Einzelheiten (vgl. UA 21 - 64) nicht genügt (vgl. BGH, Beschluß vom 24. August 1984 - 5 StR 542/84). Der Senat hat daher geprüft,

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ob die Besorgnis begründet ist, die Strafkammer sei rechtsirrtümlich davon ausgegangen, eine überaus breite Darstellung erhobener Beweise könne eine eigenverantwortliche Würdi-. gung ersetzen. Er hat diese Frage jedoch im Hinblick auf die zusammenfassenden Bemerkungen im Anschluß an die wörtliche Mitteilung der vollständigen Aussagen der Angeklagten und des Taxifahrers Cm verneint; sie enthalten eine noch ausreichende Beweiswürdigung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger Hürxthal Knoblich Ruß Goydke