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BGH Beschluss vom 02.11.1984 – 2 StR 682/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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I

BUNDESGERICHTSHOF

2StR 682/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Barbara Luise Christiane > EB zeborene CB aus MED, geboren am EEE 19.9 ir CHE Ma,

zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Strafkammer geht in ihrem Beschluß vom 20. Juni 1984, mit dem sie "sämtliche noch offenen Beweisamträge der Angeklagten" wegen Prozeßverschleppungsabsicht ablehnt, zu Unrecht davon aus, daß der Verteidiger alle von ihm gestellten und durch das Gericht noch nicht verbeschiedenen Beweisamträge zurückgenommen habe, so daß diese lediglich noch von der Angeklagten selbst aufrechterhalten würden. Das Landgericht hat deshalb über diese Anträge der Verteidigung nicht entschieden. Damit hat es gegen § 244 Abs. 6 StPO verstoßen.

Auf diesem Fehler kann das angefochtene Urteil beruhen. Zumindest der Beweisamtrag vom 29. Mai 1984 auf Vernehmung der Zeugen Peme- Rei» und Sp» enthielt eine für die Entscheidung des Verfahrens wesentliche Beweisbehauptung.

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Auf die Frage, ob die von der Angeklagten persönlich gestellten Beweisamträge zurückgewiesen werden durften, kommt es nicht mehr an.

Dr. Mösl ist infolge Meyer Maier urlaubsbedingter Orts-

abwesenheit an der

Unterschriftsleistung

gehindert.

Meyer Theune Niemöller