Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 31.10.1984 – 1 StR 527/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 527/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Jürgen Hans Br EB aus Em, geboren am @. WEB 1937 in Be, zur Zeit in Haft,
wegen Meineids u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Februar 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt worden ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (Fall I 3 der Urteilsgründe) hat keinen Bestand. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, die von § 170 b StGB vorausgesetzten Tatbestands-
merkmale auszufüllen. So ist nicht zu erkennen, wann der Tatrichter den Tatzeitraum von "nahezu" vier Jahren (UA S, 72) beginnen und enden läßt und wie sich der "derzeitige", von der Zeugin MED bekundete Unterhaltsrückstand von "ca, 4.000 DM" (UA S, 26, 28) rechnerisch zusammensetzt. Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte zeitweise in beträchtlichen finanziellen Schwierigkeiten (UA S, 16); er mußte im Dezember 1982 die Offenbarungsversicherung abgeben (UA S, 34). Unter diesen Umständen bedurfte die Leistungsfähigkeit des Angeklagten im gesamten maßgeblichen Zeitraum einer besonders sorgfältigen Prüfung, Das gleiche gilt für die bisher nicht erörterte Frage, ob durch das Ausbleiben der Unterhaltszahlungen der Lebensbedarf der Tochter Diana gefährdet worden ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet worden wäre. Dies wird der neue Tatrichter zu prüfen haben.
Wegen des Wegfalls der Einzelstrafe von vier Monaten muß auch die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben werden,
Die weitergehende Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet, Auch das Vorbringen in den Gegenerklärungen des Angeklagten und seines Verteidigers war Gegenstand der Prüfung durch den Senat,
Herdegen Ulsamer Schikora
Foth Schimansky