Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 23.10.1984 – 5 StR 659/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Peter P EEE aus Cu, geboren am W. NEED 1960 in wei,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen besonders schwerer Brandstiftung
Yelteirne
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 3. Juli 1984 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Das Schwurgericht begründet seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten sowohl mit der Aussage der Zeugin Marlis OWEB, sie habe beobachtet, wie der Angeklagte mit einem Kanister das Haus J@Bstraße @M betreten habe, als auch mit der folgenden Erwägung:
"Der Angeklagte hingegen hatte nicht nur einen Schlüssel zum Haus J@Mstraße @ W und somit ungehinderten Zutritt, sondern auch ein Motiv, nämlich Verärgerung wegen der Auseinandersetzung mit R@EB und der darauf erfolgten Kündigung sowie der Ungewißheit hinsichtlich einer zukünftigen Bleibe" (UA S. 26).
Bei der Strafzumessung führt die Kammer indessen aus:
"Zu Lasten des Angeklagten hat sie den - wenn überhaupt vorliegenden - nichtigen Anlaß der Tat gewertet, nämlich Verärgerung gegenüber RB" (vA Ss. 32).
Diese Wendung läßt erkennen, daß der Tatrichter noch Zweifel hatte, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat über die Eheleute RB verärgert war. Wenn er gleichwohl die - mögliche - Verärgerung des Angeklagten bei der Beweiswürdigung zu dessen Nachteil berücksichtigt hat, so hat er damit gegen den Grundsatz verstoßen, daß Zweifel im [latsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind. Er gilt nicht nur für die umnittelbar erheblichen Tatsachen, sondern auch für solche Tatsachen, aus denen auf eine unmittelbar erhebliche Tatsache geschlossen wird (Indizien). Der Schuldspruch darf auf sie nur gestützt werden, wenn der Tatrichter von ihrer Richtigkeit über-
zeugt ist,
Da das Urteil schon auf die Sachbeschwerde aufzuheben ist, kommt es auf die verfahrensrechtliche Beanstandung nicht an, das Schwurgericht habe sich an eine zugesagte Wahrunterstellung nicht gehalten,
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte