Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 18.10.1984 – 1 StR 652/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 652/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Rentner Josef S ch EEE zus VCH, geboren am. EmEmED 1920 ir PO,
wegen gefährlicher Körperverletzung
4 - 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau
vom 17. Juli 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht greift durch; das Schwurgericht hätte den Zeugen BB hören müssen. Herr BED war von der Polizei als Augenzeuge des Vorfalls (in dessen Verlauf der Angeklagte seinen Widersacher mit dem Messer lebensgefährlich verletzte) ermittelt und kurz gehört, seine eingehende polizeiliche Vernehmung am Wohnort war von der ermittelnden Polizeidienststelle angeordnet worden (Akten Bl. 25 Rücks., 53). Weil die Wohnorte verwechselt worden waren (Wasserburg/Inn und Wasserburg/Bodensee), verzögerte sich die Erledigung des Vernehmungsersuchens; die Niederschrift ging erst kurz nach Verkündung des angefochtenen Urteils bei der Staatsanwaltschaft ein (Akten Bl. 134 ff).
Das Schwurgericht konnte daher zwar nicht wissen, daß BED aussagte, den ersten Schlag bei der Auseinandersetzung habe der Verletzte geführt. Es durfte sich
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- andererseits - aber auch nicht darauf verlassen, die im Aktenvermerk Bl. 25 Rücks. festgehaltene Schilderung BB, er habe eine Hand- oder Faustbewegung des Angeklagten gegen den Verletzten gesehen, sei insofern vollständig, als sie jede vorhergegangene Tätlichkeit oder sonstiges Handeln seitens des Verletzten ausschlösse. Der Vermerk war erkennbar Kursorisch, machte aber doch deutlich, daß BE als Zeuge die Auseinandersetzung aus der Nähe beobachtet hatte und wesentliche Angaben zum Tathergang machen konnte. Im Hinblick auf die insgesamt recht schmale Beweisgrundlage hätte sich dem Gericht daher - auch ohne Antrag eines Beteiligten - aufdrängen müssen, nach dem Zeugen BEP zu forschen und ihn zu vernehmen.
Herdegen Ulsamer Maul
Foth Granderath