Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 18.10.1984 – 1 StR 621/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 621/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Händler Adol! Ws aus u zeboren am SEHEN :- SEEN, =u- Zeit in Hast,
wegen Bandendiebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. März 1984 mit den Feststellungen sufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht stützt seine Überzeugung, der Angeklagte sei Mittäter des Einbruchs zum Nachteil der Eheleute WÄR gewesen, u.a. auf die Erwägung, die Tat sei für den Angeklagten "nicht wesensfremd. Er ist mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft. Ferner ist gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Straubing ein umfangreiches Ermittlungsverfahren anhängig, in dem der Tätergruppe VcWf/I uw zahlreiche weitere Wohnungseinbrüche zur Last gelegt werden. All diese Umstände können nicht unberücksichtigt bleiben!" (UA S. 8).
Der bloße Umstand, daß wegen ähnlicher - wie der angeklagten - Straftaten ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, durfte zur Überzeugungsbildung zu Lasten des Angeklagten nicht verwendet werden. Der Senat kann - im Hinblick auf die sonstige Beweislage - nicht ausschließen, daß der Schuldspruch auf dem Rechtsfehler beruht.
- 53.
Nicht auszuschließen ist auch, daß die beanstandete Erwägung den Schuldspruch in dem weiteren Fall (Einbruchsversuch) beeinflußt hat. Deshalb kann das Urteil insgesamt nicht bestehen bleiben.
Der Senat sieht Anlaß zu dem Hinweis, daß die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags wegen Verschleppungsabsicht nicht den Gründen des Urteils überlassen werden darf (BGHSt 22, 124).
Herdegen Ulsamer Maul
Foth Granderath