Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 17.10.1984 – 2 StR 433/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Speditionskaufmann Paul Eberhard M «EEE

aus WO seboren am CE 555 in MB,

wegen fahrlässiger Tötung

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2

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1984, an der

teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Gollwitzer

als beisitzende Richter, Bundesanwalt le in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

AL

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom

21. März 1984 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwen-

digen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen; es hat auch den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung als nicht erfüllt angesehen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandet, die Strafkammer habe den Anwendungsbereich der Strafvorschrift des § 323 c StGB verkannt. Das vom General-

bundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte fand nach dem 26. März 1981 Aufnahme in der 3-Zimmer-Wohnung seines Freundes Li, die dieser mit seiner Freundin, der damals noch verheirateten Monika SGB, und ihrem am 26. August 1980 geborenen Kind Chantal bewohnte; als Vater des Kindes galt rechtlich

der Ehemann der Frau Sg®, während es wahrscheinlich DOEEEEED ar. Der Angeklagte schlief auf einer Couch

im Wohnzimmer. In den ersten Wochen nahm er wenige Male an den Mahlzeiten teil. Nur anfangs, längstens bis Sommer 1981, zahlte er gewisse Beträge als Miete. Am 21. Mai 1981 kam LOB in Haft. Am 31. Mai 1981 schrieb ihm der Angeklagte einen Brief, der mit dem Satz schloß:

"Daß ich auf die Moni und auf die kleine Chantal aufpassen werde, muß ich Dir ja nicht noch groß versichern, das weißt

Du ja."

Es ließ sich nicht feststellen, daß Monika Se seiner-

zeit vom Inhalt des Briefes Kenntnis erhielt.

Frau SB sing bis Mitte oder Ende Juni 1981 weiterhin täglich von spät nachmittags bis in die Nacht hinein ihrer Arbeit als Bedienung nach. In dieser Zeit gab der - damals arbeitslose - Angeklagte dem Kindregelmäßig abends, wenn es schrie, das Fläschchen, das anfänglich von Frau Sm später aber, als sie dies unterließ, vom Angeklagten selbst vorbereitet worden war. Dem Angeklagten fiel auf, daß Frau SW ihr Kind mehr und mehr vernachlässigte. Er ermahnte sie mindestens zehnmal und drohte ihr auch, zum Jugendamt zu gehen. Als sie einmal mehrere Tage von zu Hause abwesend war, holte er sie aus

einer Gaststätte,

Ab einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Sommer oder Spätsommer hielt sich Frau Se überwiegend

bei einem Bekannten auf, kam nur gelegentlich in ihre Wohnung, um sich umzuziehen, und sah kaum noch nach Chantal. "Wenn das Kind vor Hunger schrie, gab der Angeklagte ihm nicht nur abends, sondern nunmehr auch morgens gelegentlich die Flasche", Infolge der mangelhaften Ernährung "verfiel das Kind immer mehr ...; (es) bildeten sich ... sämtliche Fettpolster zurück, was mindestens ab dem 20. September 198] zum Entstehen eines sog. Greisengesichts führte, das für jeden deutlich erkennbar war. Der Angeklagte merkte auch, daß mit dem Kind etwas nicht stimmte ...

Ende September 1981 nahm der Angeklagte eine Arbeit als Prospektverteiler an. Er war nun von 7.00 Uhr morgens bis gegen 19.00 Uhr abends von zu Hause abwesend. Dies teilte er auch vor Beginn seiner Tätigkeit der Zeugin SCHERER mit, damit sie wüßte, daß er sich tagsüber nicht um das Kind kümmern konnte. Aber auch jetzt sprachen der Angeklagte und die Zeugin SE» - wie schon früher - nicht ausdrücklich über Ernährung und Versorgung des Kindes. Von Dienstag, den 13. Oktober 1981, bis Donnerstag, den 15. Oktober 1981, war der Angeklagte wegen seiner Tätigkeit als Prospektverteiler ununterbrochen von Wiesbaden

abwesend. Er hatte auch diesen Umstand zuvor der Zeugin

SCEEEB mitgeteilt."

Es konnte nicht geklärt werden, ob der Angeklagte das Kindin den folgenden Tagen, in denen es wegen der bereits eingetretenen Entkräftung nicht mehr hatte schreien können, noch gesehen hatte. Das Kind starb am Sonntag, den 18., oder Montag, den 19. Oktober 1981,

nachdem es mindestens 24 Stunden keine Nahrung mehr er-

halten hatte. Es wäre ein bis zwei Tage vor dem Tod mög-

licherweise noch zu retten gewesen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Tod des Kindes durch einen "langsamen Prozeß man-

gelhafter Ernährung" eingetreten ist. II.

l. Das Landgericht hat den Tatbestand der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen als nicht erfüllt erachtet, weil es eine Handlungspflicht des Angeklagten nicht festzustellen vermochte. Zutreffend hat es ausgeführt, daß eine solche Rechtspflicht nicht schon durch die Wohngemeinschaft, sondern hier nur bei Übernahme einer Schutzfunktion zugunsten des Kindes begründet sein konnte. Insoweit hat es festgestellt, daß eine ausdrückliche Übernahme nicht stattgefunden hat. Weiterhin hat es geprüft, welche | Bedeutung den teilweisen Bemühungen des Angeklagten um die Versorgung des Kindes, seinen gegenüber Frau SB ausgesprochenen Drohungen und Ermahnungen sowie schließlich seinen Hinweisen auf künftige Abwesenheiten im Hinblick auf eine etwaige stillschweigende Übernahme der Schutzfunktion zukommt. Diese Verhaltensweisen bieten grundsätzlich Anhaltspunkte sowohl für die Annahme, der Angeklagte habe eine eigene Pflicht zur Versorgung des Kindes übernehmen wollen und dies gegenüber Frau SB» stillschweigend zum Ausdruck gebracht, als auch für jene, er habe Frau sun in der Alleinverantwortung gesehen, in diesem Sinne entsprechend ermahnt sowie, ohne sich verpflichtet zu fühlen, nur deren Nachlässigkeit gelegentlich überbrückt. Das hat das Landgericht erkannt. Es hat

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die festgestellten Umstände im le:ztgenannten Sinn gedeutet. Diese auf Grund einer Gesamtwürdigung vorgenommene Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit erhebt auch die Staatsanwaltschaft keine Beanstandungen.

Dagegen ist der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht der Auffassung, der Tatrichter sei auf Grund der Rechtsansicht, die der erkennende Senat in seiner das vorangegangene Strafkammerurteil aufhebenden Revisionsentscheidung vom 7. September 1983 geäußert habe, gehalten gewesen, eine Rechtspflicht des Angeklagten zur Abwendung des Todes des Kindes zu bejahen. Das ist jedoch unzutreffend. Der erkennende Senat hat in der genannten

Entscheidung ausgeführt, daß sich der erste Tatrichter aus

der Zusammenschau der von ihm festgestellten Umstände seine Überzeugung von der (zeitweiligen) Übernahme einer Rechtspflicht durch den Angeklagten verschaffen durfte. Nach Aufhebung jenes Urteils und der zugrunde liegenden Feststellungen hatte der sodann mit der Sache befaßte Tatrichter jedoch eigene Feststellungen zu treffen und diese = die übrigens teilweise von denen des ersten Urteils abweichen - in eigener Verantwortung zu würdigen. Das hat

er in Bezug auf den Straftatbestand der fahrlässigen

Tötung getan.

2. Weiter hat das Landgericht die Frage, ob sich der Angeklagte der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323 c StGB schuldig gemacht habe, geprüft und verneint, weil es das Vorliegen eines Unglücksfalles nicht festzustellen vermochte. Auch diese Beurteilung läßt keinen

Rechtsfehler erkennen.

"Unglücksfall" im Sinne der genannten Vorschrift ist "jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende Ereignis, das eine erhebliche Gefahr bringt oder zu bringen droht". Er kann auch durch die Fortentwicklung einer Krankheit begründet werden, aber nur dann, wenn sie eine (plötzliche und) "sich rasch verschlimmernde Wendung nimmt" (BGHSt 6, 147, 152, 153; BGH NJW 1983,

350 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Im vorliegenden Fall kann es nur auf den Zeitraum ankommen, in dem der Angeklagte das Kind noch gesehen hat. Dahingehende Feststellungen konnte das Gericht, wie es ausdrücklich erwähnt, für die Zeit ab 13. Oktober 1981 nicht treffen (tatsächlich fehlt es daran schon für die Zeit ab Ende September 1981). Wenn sich der Tatrichter für die vorausgehende Zeit angesicht der Darlegungen des Sachverständigen, nach denen der Tod des Kindes durch einen "langsamen Prozeß mangelhafter Ernährung" eingetreten sein kann, vom Vorliegen der genannten objektiven Voraussetzungen nicht zu überzeugen vermochte, kann dies vom Revisionsgericht nicht bean-

standet werden. Die Urteilsfeststellungen, nach denen

EN N‘

der Nahrungsmangel ab dem 20. September 1981 zum Entstehen

eines Gefahr anzeigenden sogenannten Greisengesichts führ-

te, rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

Mösl Müller Meyer

Maier Gollwitzer