Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 16.10.1984 – 5 StR 372/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Hans-Joachim W CNN , ohne festen Wohnsitz,

geboren am BB. EB 1925 in wu,

zur Zeit in Sicherungsverwahrung,

wegen fortgesetzten Betruges

Dier ons.

Willens. 2a

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ED aus ED ' als Verteidiger,

Justizangestellte EB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

BZ

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten VE zegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Dezember 1983 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den seit 1949 vielfach vor allem wegen Betruges vorbestraften Angeklagten, gegen den bereits dreimal Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, wegen Betruges in vier Fällen, davon in zwei Fällen wegen fortgesetzten und zum Teil gemeinschaftlichen Betruges, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und erneut seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen die Schuldsprüche in den Fällen 1 und 2 und gegen die Strafaussprüche wendet.

2, Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Ange-

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klagten und seiner Taten zu dem Ergebnis gekommen ist, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Der Angeklagte hat durch seine Betrügereien schweren wirtschaftlichen Schaden angerichtet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-

anwalts.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki