Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 11.10.1984 – 2 StR 579/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 579/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Andreas Johann R m _:us KB, dort geboren
am I) 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen verbotener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Mai 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Strafkammer hält den Angeklagten für überführt, mindestens 90 g Heroin mittlerer Qualität
in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und damit Handel getrieben zu haben. Nach den Feststellungen sind ihm aber lediglich 77 g Heroin anzulasten, da er an der Einfuhr von weiteren 14 g zwar objektiv beteiligt war, dabei aber nicht wußte, daß Heroin transportiert wurde.
Der dem Landgericht bei der Bestimmung des Schuldumfangs unterlaufene Fehler führt hier lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen den Mindestschuldumfang dahin bestimmen, daß der Angeklagte 77 g Hercin mittlerer Qualität eingeführt und damit Handel getrieben hat.
Mösl Müller Theune
Niemöller Gollwitzer