Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 04.10.1984 – 4 StR 513/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 513/84 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Uwe E me aus SC, zeboren am EEE 196 in New, zur Zeit in Haft,
wegen Anstiftung zu einem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1984 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom ?. März 1984 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. > StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Hürxthal Knoblich Ruß Goydke